BAG vom 21.02.2017 (1 AZR 367/15): Arbeitgeber ist gegenüber Arbeitnehmer nicht verpflichtet, bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung ein gerichtliches Ersetzungsverfahren durchzuführen

Gemäß § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung form- und fristgerecht, so darf der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dass dieses durch gerichtliche Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt.
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Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 1/18

Kündigungsrisiko eines Mieters bei überhöhter Minderung

Mindern die Mieter die Miete, obwohl ein Minderungsrecht nicht oder nicht in der ausgeübten Höhe besteht, riskieren sie, dass der Vermieter das Mietverhältnis wirksam wegen Zahlungsverzugs kündigen kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 138/11 entschieden, dass der Zahlungsverzug für eine fristlose Kündigung nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters entfällt, wenn dieser bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Voraussetzung für eine Minderung nicht bestehen.
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Unzulässigkeit der formularvertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

Eine formularvertragliche Regelung, wonach die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache von 6 auf 12 Monate verlängert wird und nicht mit Rückgabe der Mietsache, sondern erst mit Beendigung des Mietverhältnisses beginnt, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Mieters auch die Verjährungsfrist für seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung von 6 auf 12 Monate verlängert wurde.
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Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 27.07.2017 (Aktenzeichen 2 AZR 681/16): Zur Überwachung eines Arbeitnehmers durch Software-Keylogger

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.07.2017 (Aktenzeichen 2 AZR 681/16) entschieden, dass die verdachtsunabhängige Überwachung eines Mitarbeiters mittels eines Software-Keyloggers unzulässig ist und die daraus gewonnenen Daten nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden dürfen.
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Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 10/17

Fristlose Kündigung wegen Bespuckens und Beschimpfens des Hausmeisters

Wenn eine Mieterin den Hausmeister der Vermieterin mit „Halt´s Maul“ und „Blödes Arschloch“ beschimpft und ihn dabei bespuckt, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
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