BAG vom 21.02.2017 (1 AZR 367/15): Arbeitgeber ist gegenüber Arbeitnehmer nicht verpflichtet, bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung ein gerichtliches Ersetzungsverfahren durchzuführen

Gemäß § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung form- und fristgerecht, so darf der Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht zu beantragen, dass dieses durch gerichtliche Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt.
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