Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 27.07.2017 (Aktenzeichen 2 AZR 681/16): Zur Überwachung eines Arbeitnehmers durch Software-Keylogger

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27.07.2017 (Aktenzeichen 2 AZR 681/16) entschieden, dass die verdachtsunabhängige Überwachung eines Mitarbeiters mittels eines Software-Keyloggers unzulässig ist und die daraus gewonnenen Daten nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden dürfen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war als Webentwickler tätig. Er hatte sich zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Hard- und Software am Arbeitsplatz ausschließlich zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben zu nutzen. Seine Arbeitgeberin hatte auf seinem Arbeitsplatz-PC einen Keylogger installiert. Hierbei handelt es sich um eine Software, die alle Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots (Bildschirmfotos) fertigt. Nach Auswertung der vom Keylogger erstellten Dateien hatte die Arbeitgeberin den Kläger zu einem Personalgespräch einbestellt, in dem dieser einräumte, den Computer – in geringem zeitlichen Umfang – zu privaten Zwecken genutzt zu haben. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht. Der Arbeitnehmer griff die Kündigungen mit der Klage vor dem Arbeitsgericht an. Die beklagte Arbeitgeberin berief sich darauf, dass der Kläger in größerem Umfang als von ihm eingeräumt den Arbeitsplatz-PC privat genutzt habe, dies werde durch die Aufzeichnungen des Keyloggers belegt.

Der Kläger hatte in allen drei Instanzen Erfolg, die Kündigungen sind auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Soweit der Kläger die Privatnutzung eingeräumt hatte, genügte deren Ausmaß nicht, um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Der Vortrag der Beklagten zur Privatnutzung des Computers in einem größeren Umfang durfte von den Gerichten nicht verwertet werden. Grund hierfür ist, dass diese Erkenntnisse der Arbeitgeberin auf einer unzulässigen Überwachungsmaßnahme, d. h. dem Einsatz des Keyloggers, beruhen. Bei dem verdeckten Einsatz eines Keyloggers handele es sich, so das BAG, um einen massiven Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Es werden alle Eingaben über die Tastatur einschließlich des Zeitpunkts der Eingabe sowie des zeitlichen Abstandes zwischen zwei Eingaben erfasst und gespeichert. Die so gewonnenen Daten ermöglichen es, ein nahezu umfassendes und lückenloses Nutzungsprofil zu erstellen. Unter Umständen werden hochsensible Daten protokolliert. Eine Überwachungsmaßnahme, die so erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift wie der Einsatz eines Keyloggers, sei, so das BAG, nur dann gerechtfertigt, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht. Im Fall, über den das BAG zu entscheiden hatte, hatte die Arbeitgeberin keine Tatsachen vorgetragen, die einen Anfangsverdacht gegen den Kläger begründeten. Die Überwachung mittels Keylogger war daher unverhältnismäßig und rechtswidrig, was zu einem Verbot der Verwertung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse führte.

Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht in Frankfurt