Keine Mietminderung bei Baulärm im Neubaugebiet

Wer eine Wohnung in einem noch nicht fertiggestellten Neubaugebiet mietet, muss damit rechnen, dass es noch über längere Zeit zu Bautätigkeiten kommen wird. Die durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen rechtfertigen keine Mietminderung.
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Vom Frankfurter Bad zum separaten Badezimmer-Duldungspflicht des Mieters

Bei Baumaßnahmen zur Beseitigung eines Frankfurter Bades und Errichtung eines separaten Bades handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB, die der Mieter grundsätzlich zu dulden hat.


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