Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
weiterlesen Vorsicht bei Beschlüssen über eilige Sanierungsmaßnahmen: BGH stellt Schadensersatzpflicht nicht zustimmender Eigentümer fest
Autor: Strba
Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 10/14
AG Höchst: Taubenkot und Müll auf dem Balkon einer Eigentumswohnung
In diesem vom Amtsgericht Höchst zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Eigentümerin auch auf schriftliche Aufforderung durch die Verwalterin mit Fristsetzung hin nicht den Müll von ihrem Balkon geräumt und den Balkon nicht vom Taubenkot gereinigt. Die WEG beschloss daraufhin die gerichtliche Inanspruchnahme dieser Eigentümerin. Das Amtsgericht Höchst erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der vom Gericht bestellte Gutachter konnte jedoch den Balkon der Wohnung nicht besichtigen, da die Wohnung der Beklagten bis zu einer Höhe von 1,60 m mit Müllsäcken, Kartons und Kleidern vollgestellt war. Das Amtsgericht Höchst sah hierin eine Beweisvereitelung durch die Beklagte und verurteilte diese zur Räumung und Reinigung des Balkons.
Amtsgericht Höchst, Urteil vom 20.06.2014, Az. 383 C 1841/13 (43)
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Kredit vom Chef wann kündbar?
Am 18.09.2014 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung mit der Frage beschäftigt, ob das Unternehmen ein Arbeitgeberdarlehen, das es dem Arbeitnehmer gewährt hat, sofort und in voller Höhe zurückverlangen kann, wenn das Arbeitsverhältnis (zum Beispiel infolge einer Kündigung) beendet wurde.
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Konkurrenz ausschließen?
Am 24.07.2014 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Höhe der Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) nach Ermessen des Arbeitgebers“ beschäftigt.
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Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 7/14
LG Frankfurt: Unzulässigkeit der gewerblichen Nutzung einer Wohnung
Im Mietvertrag der Parteien war geregelt, dass die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet werde und eine Nutzung zu anderen Zwecken nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig sei. Die Mieter nutzten dennoch, ohne eine entsprechende Einwilligung eingeholt zu haben, die Wohnung zur Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler, wobei auf der Homepage auf die Adresse der Wohnung und Bürozeiten von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 18 Uhr hingewiesen wurde.
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