Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Im öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum kann der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel die Kostenmiete auch dann einseitig um einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung erhöhen, wenn der dem Mieter nicht zuvor angeboten hat, die unwirksame Schönheitsreparaturklausel durch eine wirksame zu ersetzen.
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