Am 21.05.2015 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung mit dem Thema beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer den dienstlichen Internetzugang privat nutzen darf und dass im Fall der untersagten Privatnutzung eine Abmahnung oder sogar Kündigung droht.
Frau N. arbeitet seit vielen Jahren als Sekretärin in einer Versicherungsagentur. In Zeiten, in denen wenig zu tun ist, nutzt sie den Internetzugang an ihrem Arbeitsplatz in erheblichem Umfang für private Zwecke, etwa um Nachrichten zu lesen und Websites von Versandhäusern zu betrachten. Im Betrieb gibt es weder eine ausdrückliche Erlaubnis der privaten Internetnutzung, noch ein solches Verbot. Als der Arbeitgeber durch den Hinweis einer Kollegin von der Internetnutzung erfährt, kündigt er arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Frau N. fragt, ob sie mit einer Kündigung rechnen müsse.
Entgegen verbreiteter Meinung führt der Umstand, dass die private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs nicht ausdrücklich verboten wurde, nicht dazu, dass er als erlaubt gilt. Vielmehr bedarf die Privatnutzung der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers.Dies muss aber nicht zwingend ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch in der Weise geschehen, dass dem Arbeitgeber die private Internetnutzung bekannt ist und er hiergegen keine Einwendungen erhebt.
Im Fall von Frau N. hat ihr Chef offensichtlich nichts von der Privatnutzung gewusst und hiervon erst durch einen Hinweis erfahren. Es liegt somit ein Fall der nicht erlaubten Privatnutzung vor. Die Beschäftigung mit privaten Dingen während der Arbeitszeit stellt eine Verletzung der Hauptpflicht des Arbeitnehmers, nämlich die Erbringung seiner Arbeitsleistung, dar. Ein solches Verhalten rechtfertigt zumindest eine Abmahnung.
Ob hierauf auch eine Kündigung – ordentlich oder sogar fristlos – gestützt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Handelt es sich um einen wiederholten Verstoß, dem bereits eine Abmahnung vorausgegangen war, spricht dies dafür, dass der Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung nicht bereit ist. Die hiermit einhergehende “negative Zukunftsprognose” kann unter Umständen eine Kündigung begründen.
Aber auch ohne Abmahnung kann die Privatnutzung des Internets eine Kündigung rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer erkennen konnte, dass er mit seinem Fehlverhalten seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, etwa dann, wenn er regelmäßig über mehrere Stunden am Tag zu privaten Zwecken im Netz surft.
Unabhängig von der Pflichtverletzung durch die Privatnutzung ist es dem Mitarbeiter selbstverständlich untersagt, strafbaren Inhalt aus dem Internet herunterzuladen oder durch sein Nutzungsverhalten die Gefahr einer Infektion mit Computerviren und Ähnlichem zu schaffen. Mit welcher Sanktion Frau N. zu rechnen hat, hängt insbesondere davon ab, ob und in welchem Umfang sie aufgrund der privaten Internetnutzung ihre Arbeit nicht erledigt hat.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt