Unser Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 11.12.2014 behandelt die Frage, ob der Arbeitgeber eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) verweigern kann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12. des Jahres beendet wird.
Herr Z. war als Disponent in einer Spedition tätig. Der Arbeitgeber gab im Oktober per Internet allen Mitarbeitern bekannt, dass als Dank für die erbrachten Leistungen eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes gewährt werde. Die Auszahlung werde mit dem Novembergehalt erfolgen. In der Mitteilung heißt es auch, dass die Zahlung nur an Mitarbeiter geleistet werden, die sich am 31. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Betriebsangehörige, die erst im Laufe des Jahres eingetreten sind, erhalten für jeden vollen Monat ein Zwölftel Monatsgehalt als Gratifikation. Herr Z. hat zum 31. Oktober selbst gekündigt. Er fragt, ob er einen Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung habe.
Durch die Mitteilung an die Mitarbeiter, eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen, hat das Unternehmen eine sogenannte Gesamtzusage begründet. Diese liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekanntgibt, dass er jedem Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung gewährt. Jeder Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen erfüllt, erwirbt einen individuellen vertraglichen Anspruch auf die zugesagte Leistung.
Eine Gesamtzusage wird bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Mitarbeitern in einer Form verlautbart wird, die den Einzelnen in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der konkrete Nachweis, dass einem bestimmten Mitarbeiter die Erklärung auch tatsächlich zugegangen ist, ist entbehrlich. Maßgeblich ist allein, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand. Dies ist hier durch die Einstellung in das Intranet der Fall.
Fraglich ist, ob der Anspruch von Herrn Z. daran scheitert, dass er am 31. Dezember dem Unternehmen nicht mehr angehört. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Stichtagsklausel, wie sie vom Arbeitgeber verwendet wurde, unwirksam ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12, BAG) für einen vergleichbaren Fall entschieden. Die Weihnachtsgratifikation, so wie sie hier ausgestaltet ist, dient jedenfalls auch der Vergütung erbrachter Arbeit. Dies zeigt sich daran, dass sie mit den Worten “als Dank für erbrachte Leistungen” verbunden ist und anteilig an Mitarbeiter gezahlt wird, die im Laufe des Jahres eingetreten sind. Das BAG hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass es den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn ihm die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleitung entzogen wird. Indem der Mitarbeiter, der vor dem 31. Dezember ausscheidet, gar keine Sonderzahlung erhält, verliert er auch die Gegenleistung für den Zeitraum, in dem er gearbeitet hat. Hierfür gebe es, so das BAG, keinen rechtfertigenden Grund. Demnach hat Herr Z. einen Anspruch auf die anteilige Gratifikation für den Zeitraum von Januar bis Oktober.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt