Der Vermieter rechnet nicht über die Betriebskosten ab – Möglichkeiten des Mieters

Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Betriebskostenvorauszahlungen zustehen, wenn der Vermieter keine Abrechnung erteilt. Dies gilt aber nur, sofern der Mieter keine Möglichkeit hatte, laufende Vorauszahlungen einzubehalten und dadurch eine Abrechnung zu erzwingen.
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Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anpassung von Vorauszahlungen

Die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen setzt nun nicht mehr nur eine den formellen Voraussetzungen entsprechende Abrechnung voraus, sondern auch deren inhaltliche Richtigkeit.
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