Am 26.04.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „private Nutzung von betrieblichen Mitteln durch den Arbeitnehmer (am Beispiel des Internet)“ beschäftigt.
Frau M. kann von ihrem Arbeitsplatz auf das Internet zugreifen. Sie fragt, ob sie diesen Zugang auch für ihre privaten Zwecke nutzen darf.
Die Frage betrifft ein aktuelles Problem in der Arbeitswelt. Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass die unerlaubte private Internetnutzung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begründet, die massive Sanktionen des Arbeitgebers nach sich ziehen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitnehmer das Internet nur dann privat nutzen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt hat oder ersichtlich duldet. Aber selbst wenn dies der Fall ist, darf der Mitarbeiter nicht unbegrenzte Zeit im Internet surfen.
Die Gestattung erstreckt sich laut Bundesarbeitsgericht “allenfalls” auf eine private Nutzung im “normalen bzw. angemessenen” Umfang. Wo aber die Grenze des Erlaubten verläuft, hat das Gericht nicht festgelegt. Entscheidend sein sollen jeweils “die Umstände des Einzelfalls”. Darin liegt für den Arbeitnehmer ein erhebliches Risiko.
Um Rechtssicherheit zu erzielen, sollte der Arbeitgeber Richtlinien zur Internetnutzung aufstellen, gegebenenfalls unter Beteiligung des Betriebsrates. Bestehen solche Richtlinien nicht, ist dem Beschäftigten dringend anzuraten, zu klären, ob, in welchem Umfang und zu welcher Zeit er das Internet privat nutzen darf.
Verstößt der Mitarbeiter gegen das Verbot der privaten Nutzung (z.B. surfen im Büro), so kann dies eine Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. In gravierenden Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht kommen. So kann der Arbeitnehmer nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses vertrauen, wenn er einen erheblichen Teil der Arbeitszeit für die private Internetnutzung verwendet oder gar pornographische Dateien herunterlädt.
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt