Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und neuer Mietspiegel

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.2015, 33 C 3230/14 (57)

Gemäß § 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist, die letzte Mieterhöhung mehr als ein Jahr zurückliegt und die verlangte Miete die Miete vor 3 Jahren um nicht mehr als 20 % bzw. aufgrund aktueller Verordnung in Frankfurt 15 % übersteigt.
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Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 1/15

LG Frankfurt: Beleidigungen oder Nötigungen gegenüber anderen Hausbewohnern können fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Landgericht Frankfurt bestätigte in dieser Entscheidung, dass nicht nur Beleidigungen, Verleumdungen oder Nötigungen gegenüber dem Vermieter, sondern auch gegenüber anderen Hausbewohnern eine Vertragsverletzung darstellen, die den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigen können. Es komme aber jeweils auf eine Einzelfallabwägung an, insbesondere in welcher Situation der Vorfall sich ereignet habe und ob es sich um einen vereinzelten Ausnahmefall handele, ob eine Entschuldigung erfolgt sei und ob der Betroffene die Drohung ernst genommen habe.
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Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 10/14

AG Höchst: Taubenkot und Müll auf dem Balkon einer Eigentumswohnung

In diesem vom Amtsgericht Höchst zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Eigentümerin auch auf schriftliche Aufforderung durch die Verwalterin mit Fristsetzung hin nicht den Müll von ihrem Balkon geräumt und den Balkon nicht vom Taubenkot gereinigt. Die WEG beschloss daraufhin die gerichtliche Inanspruchnahme dieser Eigentümerin. Das Amtsgericht Höchst erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der vom Gericht bestellte Gutachter konnte jedoch den Balkon der Wohnung nicht besichtigen, da die Wohnung der Beklagten bis zu einer Höhe von 1,60 m mit Müllsäcken, Kartons und Kleidern vollgestellt war. Das Amtsgericht Höchst sah hierin eine Beweisvereitelung durch die Beklagte und verurteilte diese zur Räumung und Reinigung des Balkons.

Amtsgericht Höchst, Urteil vom 20.06.2014, Az. 383 C 1841/13 (43)
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Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 7/14

LG Frankfurt: Unzulässigkeit der gewerblichen Nutzung einer Wohnung

Im Mietvertrag der Parteien war geregelt, dass die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet werde und eine Nutzung zu anderen Zwecken nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters zulässig sei. Die Mieter nutzten dennoch, ohne eine entsprechende Einwilligung eingeholt zu haben, die Wohnung zur Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler, wobei auf der Homepage auf die Adresse der Wohnung und Bürozeiten von Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 18 Uhr hingewiesen wurde.
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