Privatnutzung des Internets durch den Arbeitnehmer („Surfen am Arbeitsplatz“) – wann ist sie erlaubt?

Steht am Arbeitsplatz ein Internetzugang zur Verfügung, so nutzen ihn viele Arbeitnehmer mehr oder weniger intensiv auch für private Zwecke, etwa um E-Mails zu versenden oder um zu „surfen“. Nicht allen, die dies tun, scheint bekannt zu sein, dass die Privatnutzung die Genehmigung durch den Arbeitgeber erfordert. Aus dem Umstand, dass sie nicht ausdrücklich verboten ist, kann somit nicht geschlossen werden, dass der Arbeitgeber mit der Privatnutzung einverstanden ist.
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Vorsicht vor Scheinselbständigkeit

Werden Aufgaben in Unternehmen von Personen ausgeführt, die nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrages, sondern als freie Mitarbeiter (das heißt, juristisch gesprochen, auf Basis eines Werkvertrages bzw. Dienstvertrages) tätig werden, kann sich die Frage stellen, ob es sich um eine Scheinselbständigkeit, d. h. ein verkapptes Arbeitsverhältnis, handelt. Eine Scheinselbständigkeit kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitreichende und unter Umständen kostspielige Folgen haben.
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Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen – oftmals unwirksam!

Viele Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Sonderzahlungen (zum Beispiel in Form eines Bonus, einer Gratifikation, eines Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeldes oder 13. Monatsgehaltes) gewähren, versuchen, eine dauerhafte Verpflichtung zu deren Leistung zu vermeiden. Hierfür bedienen sie sich verschiedener rechtlicher Instrumente wie zum Bespiel Befristungen, Widerrufsvorbehalten oder Freiwilligkeitsvorbehalten. Die Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG), hat in den vergangenen Jahren jedoch dazu geführt, dass viele solcher Klauseln unwirksam sind. Dies haben wir in einem Artikel, der am 10.06.2015 veröffentlich wurde, am Bespiel des Freiwilligkeitsvorbehaltes näher beleuchtet.
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