Entscheidungen Miet- und Wohnungseigentumsrecht 10/19

Räumung im Eilverfahren

Im Falle einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben kann das Gericht gemäß § 940a ZPO auch im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung durch eine sog. einstweilige Verfügung die Räumung von Wohnraum anordnen. Das Amtsgericht Frankfurt erließ auf Antrag des Vermieters einen solchen Eilbeschluss, nachdem ein Mieter u.a. in zwei Fällen Nachbarn mit einem Samurai-Schwert attackiert hatte. Auf die Beschwerde des Mieters hin wurde die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung bestätigt.

Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.08.2019, Az. 33 C 2662/19 (56)
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.09.2019, Az. 33 C 2662/19 (56)

 

Kündigung wegen Eigenbedarfs bei Wohnungszusammenlegung

Kündigt der Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, dass er die vermietete Wohnung mit der bereits von ihm bewohnten Nachbarwohnung zusammenlegen will, ist die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter nicht schon bei Ausspruch der Kündigung mit hinreichender Gewissheit davon ausgehen konnte, dass die Zusammenlegung der Wohnungen rechtlich zulässig ist. Ohne diese Gewissheit fehlt es dem Vermieter an der Ernsthaftigkeit seines Nutzungswillens.

Dass er die Wohnung auch ohne Durchbruch der Nachbarwohnung benötige, hatte der Vermieter hier erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen. Da dieser Vortrag nicht in der Kündigung enthalten war, stellte er nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.09.2019, Az. 2-11 S 65/19

 

Fristlose Kündigung des Mieters wegen Zutrittsverweigerung bei Legionellenbefall

In dem vom Amtsgericht zu entscheidenden Fall hatte das Gesundheitsamt wegen einer Legionellenbelastung im Haus ein Duschverbot für die Liegenschaft ausgesprochen. Dieses sollte solange wirksam bleiben, bis eine Installation spezieller Duschköpfe erfolgt sei.

Diese Duschköpfe ließ der Vermieter binnen 24 Stunden einbauen. Der Mieter minderte gleichwohl die Miete. Ferner verweigerte er trotz Ankündigung und mehrfacher Abmahnung des Vermieters zunächst den Zutritt zu seiner Wohnung zwecks Überprüfung und später zur Abnahme von Arbeiten.
Der Vermieter kündigte ihm fristlos. Zu Recht, wie das Amtsgerichts Frankfurt urteilte. Ein Vermieter habe insbesondere auch das Recht, sich selbst von der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten in der Wohnung seines Mieters zu überzeugen.

Die Widerklage des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Mieten wegen Minderung aufgrund des Legionellenbefalls wies das Amtsgericht ab. Insoweit müsse der Mieter die Gesundheitsgefahr und damit den Mangel der Mietsache durch Legionellenbefall darlegen und beweisen. Dies sei ihm nicht gelungen. Vielmehr belegten die vorgelegten Untersuchungen, dass in der Wohnung des Mieters (anders als in anderen Wohnungen des Hauses) kein nennenswerter Befall vorlag.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2019, Az. 33 C 1250/19 (93)

Anmerkung:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Dekoration des Treppenhauses nicht per se unzulässig

Das Landgericht Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Dekoration des Treppenhauses einer WEG durch einen Miteigentümer zulässig ist. Dieser hatte im Treppenhaus an verschiedenen Stellen nahe den Außenfenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren Pflanzen in Töpfen bzw. Metallständern und andere Dekorationsgegenstände aufgestellt.

Maßstab für die Prüfung war § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Eigentümer nur in solcher Weise von dem gemeinschaftlichen Eigentum Gebrauch machen darf, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“.

Danach sei – so das Landgericht – die Dekoration des Treppenhauses durch einen Eigentümer nicht per se unzulässig. Überschreite die Dekoration nicht „den Rahmen des Üblichen“, sei sie als sozialadäquates Verhalten anzusehen. Eine Dekoration freier Flächen im Treppenhaus stelle eine übliche Nutzung solcher Flächen dar, unabhängig von der Frage, ob die Gestaltung im konkreten Fall den Geschmack aller Sondereigentümer treffe oder nicht.

Etwas anderes gelte selbstverständlich dann, wenn das Treppenhaus als Rettungsweg verengt oder die Dekoration „ihrer Natur nach anstößig“ sei.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2019, Az. 2-13 S 94/18

 

Prozesskostenhilfe für Wohnungseigentümergemeinschaft

Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2019, Az. V ZB 111/18
Zuvor: Entscheidung des AG Viechtach vom 09.01.2018, Az. 12 C 26/17 WEG
Entscheidung des Landgerichts München I vom 12.06.2018, Az. 36 S 2343/18 WEG

 

Ellen Taufkirch
angestellte Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Patrick Geiger
angestellter Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Strba Rechtsanwälte
Rechts- und Fachanwälte Frankfurt am Main