Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 7/18

Unwirksamkeit der „Mietpreisbremse“ in Hessen

Mit Urteil vom 27.03.2018 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 von Anfang an rechtswidrig, unwirksam und daher nicht zu berücksichtigen war.

Dabei könne es dahinstehen, ob schon die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung in § 556d BGB verfassungswidrig sei. Jedenfalls die Verordnung sei wegen fehlender Begründung formell rechtswidrig. Eine nachträgliche Begründung könne diesen Mangel im Normsetzungsverfahren nicht heilen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018, Az. 2-11 S 183/17
Zuvor: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.09.2017, Az. 33 C 3490/16 (98)

Verbot des Aufstellens von Pflanzen im Laubengang und Treppenhaus

In dem vom Amtsgericht Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte eine Mieterin Pflanzenkübel und Blumentöpfe im Laubengang vor ihrer Wohnung aufgestellt und diese trotz diverser Aufforderungen der Vermieterin nicht entfernt. Aus dem Mietvertrag ergab sich, dass das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art auf gemeinschaftlichen Flächen und Räumen unzulässig sei bzw. der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Wohnungsunternehmens bedürfe.

Dies umfasse – so das Amtsgericht Frankfurt – auch dauerhaft auf Gemeinschaftseigentum aufgestellte Pflanzen. Die Mieterin wurde verurteilt, diese zu entfernen und es zukünftig zu unterlassen, Pflanzen und/oder Blumentöpfe auf Gemeinschaftsflächen des Anwesens wie etwa den Laubengängen oder dem Treppenhaus dauerhaft aufzustellen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018, Az. 33 C 3585/17 (55)

Umzugskostenpauschale i.H.v. € 100,- zu hoch

Zwar können Wohnungseigentümer grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 7 WEG eine Umzugskostenpauschale beschließen. Bei Umzügen werde das Gemeinschaftseigentum, insbesondere Treppenhaus und etwaige Aufzüge, bei typisierender Betrachtung in gesteigertem Maße in Anspruch genommen, was mit besonderen Kosten einhergehe. Die Pauschale müsse jedoch „maßvoll“ sein, was bei € 100,- nicht der Fall sei. Ein Beschluss über eine Umzugskostenpauschale in Höhe von € 100,- entspreche daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2017, Az. 2-13 S 69/16
Zuvor: Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 30.03.2016, Az. 310 C 18/16

Anmerkung:
Das Landgericht Frankfurt orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.10.2010, Az. V ZR 220/09), der einen Beschluss über eine Pauschale i.H.v. € 50,- als ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen hatte.

Schicksal eines Finanzierungsbeschlusses bei rechtskräftiger Ungültigerklärung des Maßnahmenbeschlusses

Die WEG hatte Beschlüsse zur Durchführung eines Brandschutzkonzeptes sowie einen Beschluss zu Finanzierung dieser Maßnahme gefasst. Die Durchführungsbeschlüsse wurden nach Anfechtung rechtskräftig für ungültig erklärt. Das Amtsgericht Gießen hatte darüber zu entscheiden, wie sich das auf den – ebenfalls angefochtenen – Finanzierungsbeschluss auswirkt.

Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung an. Zu dieser Zeit war der Durchführungsbeschluss noch nicht für ungültig erklärt worden.

Das Amtsgericht Gießen wich im vorliegenden Fall ausdrücklich von dieser herrschenden Meinung ab. Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses sei ein Beschluss zur Durchführung der zu finanzierenden Maßnahme. Existiere ein solcher Beschluss nicht mehr, falle für den Finanzierungsbeschluss die Grundlage weg. Auch dieser sei daher im Rahmen der Anfechtungsklage für ungültig zu erklären. Abzustellen sei ausnahmsweise auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 29.03.2018, Az. 46 C 56/11

Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung bei Vorbehalt einer Nachprüfung einzelner Positionen

Entgegen der erstinstanzlich vom Amtsgericht Wiesbaden vertretenen Auffassung hält das Landgericht Frankfurt den Beschluss einer WEG über eine Genehmigung der Jahresabrechnung nicht zwingend für nichtig, wenn dieser einen Vorbehalt einer Nachprüfung einzelner Positionen enthält. Die WEG hatte die Abrechnung „nur vorbehaltlich der Kostenposition `Laufende Instandhaltung`“ angenommen. Diese Position werde noch „detailliert kontrolliert“.

Ein Beschluss sei nur dann nichtig, wenn er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße, etwas Undurchführbares enthalte oder inhaltlich so unbestimmt sei, dass er keine durchführbare Regelung enthalte oder wenn der WEG die Beschlusskompetenz fehle. Dies sei bei dem angefochtenen Beschluss über die Jahresabrechnung nicht der Fall.

Ausdrücklich offen lässt das Landgericht die Frage, ob ein Beschluss über die Jahresabrechnung dann nichtig sei, wenn er unter der aufschiebenden Bedingung einer Nachprüfung durch den Verwaltungsbeirat und dessen Billigung stehe und damit die endgültige Entscheidung über die Jahresabrechnung auf ein hierfür unzuständiges Organ verlagert werde.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.09.2017, Az. 2-13 S 16/17
Zuvor: Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.01.2017, Az. 92 C 3392/16

Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung eines Carports

In dem vom Amtsgerichts Frankfurt entschiedenen Fall verlangte die klagende Wohnungseigentümerin von den beklagten Wohnungseigentümern den Rückbau eines Carports mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige bauliche Veränderung. Der Carport war 2008 errichtet worden. Die Klägerin war seit 2013 Eigentümerin.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, ohne die Frage der Zulässigkeit der Errichtung des Carports zu prüfen. Der Anspruch sei jedenfalls verjährt. Hierbei geht das Amtsgericht davon aus, dass ein etwaiger Beseitigungsanspruch innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren verjährt. Selbst wenn die Verjährung erst mit Eintritt der Klägerin als Wohnungseigentümerin 2013 zu laufen begonnen habe, sei ein etwaiger Beseitigungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.06.2018, 33 C 202/18 (26)

Anmerkung:
Das Amtsgericht Frankfurt orientiert sich an der herrschenden Meinung, wonach Abwehransprüche aus § 1004 BGB und entsprechende Ansprüche aus § 15 Abs. 3 WEG der Regelverjährung von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt in diesen Fällen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste
(§ 199 Abs. 1 BGB).

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Beseitigung einer fortwirkenden Störung aus ein und derselben Handlung begehrt wird. Dies wird insb. in Fällen der unzulässigen Nutzung von Flächen der Fall sein (z. B. unzulässige Wohnraumnutzung eines Kellers). Hier tritt, so der Bundesgerichtshof, eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht ein, da die Verjährung mit jeder Wiederholung neu beginnt (BGH, Urteil vom 08.05.2015, V ZR 978/14).

Ellen Taufkirch
angestellte Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Patrick Geiger
angestellter Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Strba Rechtsanwälte
Rechts- und Fachanwälte Frankfurt am Main