BAG vom 22.03.2017 (10 AZR 448/15): „Salvatorische Klausel“ vermag nichtiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht zu heilen.

Will ein Arbeitgeber verhindern, dass einer seiner Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt, so steht ihm hierfür das Instrument des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (geregelt in den §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch [HGB]) zur Verfügung. Die Wirksamkeit eines solchen Verbotes ist davon abhängig, dass der Arbeitgeber eine sogenannte „Karenzentschädigung“, d. h. eine Gegenleistung dafür, dass der ehemalige Mitarbeiter in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt ist, zusagt. Fehlt die Zusage einer Karenzentschädigung, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22.03.2017 (Aktenzeichen 10 AZR 448/15) die Frage entschieden, ob eine sogenannte „salvatorische Klausel“ die Nichtigkeit eines Wettbewerbsverbotes heilen kann. Dem lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger hatte einen Arbeitsvertrag geschlossen, der es ihm untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Wettbewerber tätig zu werden. Eine Karenzentschädigung sah der Vertrag nicht vor. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Klägerin seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer Kranzentschädigung in Anspruch. Er war der Ansicht, der Vertrag sei um eine Regelung zu ergänzen, die ihm eine Entschädigung gewähre. Er berief sich hierzu auf die sogenannte „salvatorische Klausel“. Eine solche Klausel findet sich – mit unterschiedlichen Formulierungen – in vielen Arbeitsverträgen. Im hier vorgestellten Fall lautet sie:

„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.“

Hieraus, so der Kläger, folge, dass an Stelle des nichtigen Wettbewerbsverbotes ohne Karenzentschädigung ein wirksames Verbot mit einer angemessenen Entschädigung trete.
Die ehemalige Arbeitgeberin als Beklagte, die offensichtlich kein Interesse an einem solchen Verbot hatte, berief sich darauf, dass die salvatorische Klausel an der Nichtigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes nichts ändere und sie somit keine Entschädigung schulde.

Das BAG gab der beklagten Arbeitgeberin recht. Die salvatorische Klausel könne, so die Richter, die eindeutige und klare Vereinbarung über die Zusage einer Karenzentschädigung, wie sie § 74 Abs. 2 HGB erfordert, nicht ersetzen. Aus der salvatorischen Klausel ergab sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages für den Arbeitnehmer nämlich nicht, welchen Inhalt die Vereinbarung, die die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes geschlossen hätten, gehabt hätte und wie er sich somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhalten kann oder muss.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist somit nichtig. Die ehemalige Arbeitgeberin muss keine Karenzentschädigung zahlen und der ehemalige Arbeitnehmer ist nicht gehindert, für einen Wettbewerber tätig zu werden.

Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt