Entscheidungen aus der Region Frankfurt und Rhein-Main 1/16

LG Frankfurt: Kein Erstattungsanspruch gegen Vermieter bei Übernahme des Parketts vom Vormieter

Die Kläger übernahmen bei Anmietung der Wohnung den vom Vormieter eingebauten Parkettboden und leisteten an diesen hierfür eine „Abstandszahlung“. Bei Auszug verlangten sie Zahlung eines angemessenen Ausgleichs vom Vermieter dafür, dass sie das Parkett in der Wohnung beließen.

Das Landgericht Frankfurt hat – unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils – die Klage abgewiesen. Die Vermieterin habe durch die Verlegung des Parkettbodens durch die Vormieter gemäß §§ 946, 93 BGB Eigentum an dem Parkettboden erlangt. Ein Anspruch der Kläger aus Eigentum scheide somit aus.

Den Klägern stehe auch kein Ersatzanspruch aus eigenem Recht gegen den Vermieter zu, da der Mieter gemäß § 539 Abs. 1 BGB nur selbst vorgenommene Aufwendungen auf die Mietsache ersetzt verlangen könne, nicht solche der Vormieter.

Auch ein Anspruch aus abgetretenem Recht stehe den Klägern nicht zu. Selbst wenn die Abtretungskette beginnend mit den Vormietern nachgewiesen werden könne, sei vorliegend jedenfalls die Anspruchsgrundlage der §§ 552 Abs. 1, 539 Abs. 2 BGB im Mietvertrag (dort § 17 Nr. 2) wirksam abbedungen worden. Im Übrigen seien etwaige abgetretene Rechte der Vormieter gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjährt.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 16.10.2015, Az. 2-11 S 12/15
Zuvor: Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 17.12.2014, Az. 33 C 2947/14 (93)

Anmerkung: Zugrunde lag ein Mietvertrag von Haus & Grund Hessen. § 17 Nr. 2 hatte folgenden Wortlaut: „Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Dabei hat der Mieter seine Preisvorstellung mitzuteilen sowie die Herstellungskosten und den Herstellungszeitpunkt nachzuweisen. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er dem Mieter einen angemessenen Ausgleich zu leisten.“

AG Hofgeismar: Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung

Leben erwachsene Kinder mit dem Mieter zusammen, ohne selbst Mieter zu sein, kann mit einem allein gegen den Mieter gerichteten Räumungstitel regelmäßig auch gegen die Kinder vollstreckt werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Kinder über ein eigenes Einkommen verfügen und sich wirtschaftlich an der Miete beteiligen. Für eine gegen sie gerichtete einstweilige Verfügung gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vollstreckung gegen die Kinder auch ohne diesen Titel möglich ist.

Amtsgericht Hofgeismar, Urteil vom 18.06.2015, Az. 40 C 243/15 (20)

Anmerkung: Das Amtsgericht Hofgeismar stützt sich mit dieser Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.03.2008, Az. I ZB 56/07).

OLG Frankfurt: Umlage „sämtlicher Wartungskosten“ in der Geschäftsraummiete

In der Geschäftsraummiete ist die Übertragung der Verpflichtung auf den Gewerbemieter, „sämtliche Wartungskosten“ als Betriebskosten zu tragen, in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Es bedarf keiner näheren Auflistung der einzelnen Kosten. Auch eine Begrenzung der Höhe nach ist nicht erforderlich. Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.10.2015, Az. 2 U 216/14

LG Frankfurt: Anspruch auf Rückbau baulicher Veränderungen und Nutzungsunterlassung in einer WEG – Verjährung und Verwirkung

Die Klägerin klagte gegen den im gleichen Haus ansässigen Betreiber einer Pizzeria und den Sondereigentümer der gewerblichen Einheit u.a. auf Rückbau eines Außenaschenbechers an der Fassade, mehrerer Lichtspots und einiger Scheiben um den Wirtschaftsgarten herum. Ferner verlangte sie die Unterlassung der Nutzung eines Kaminzuges für den Pizzaofen.

  1. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei den Scheiben, den Lichtspots und dem großen Aschenbecher um bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 WEG handele. Hierfür sei die Zustimmung der Klägerin erforderlich gewesen, da dieser hierdurch ein Nachteil erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. Ein solcher Nachteil sei bei einer erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindrucks regelmäßig anzunehmen. Da die Klägerin ihre Einwilligung nicht erteilt habe, stehe ihr ein Rückbauanspruch aus § 1004 BGB, §§ 14, 22 WEG zu. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Rückbauanspruch hinsichtlich der Führungsschienen, in die die Scheiben eingefügt wurden, bereits verjährt sei. Die Verjährung führe lediglich dazu, dass die übrigen Eigentümer insoweit eine faktische Duldungspflicht treffe. Sie berechtige jedoch den Eigentümer nicht, den von ihm geschaffenen baulichen Zustand zu modernisieren und instand zu setzen (hier durch Einfügung von Scheiben anstelle von Planen). Jede Veränderung, die an der baulichen Maßnahme vorgenommen werde, stelle einen neuen Eingriff dar, der zu einem Beseitigungsanspruch des benachteiligten Miteigentümers führe.
  2. Auch sprach das Landgericht Frankfurt der Klägerin einen Anspruch aus § 1004 BGB, §§ 14, 15 WEG auf Unterlassung der Nutzung des Kaminzugs für den Pizzaofen zu (wobei der Pizzeria vorliegend ein anderer Kaminzug ausdrücklich zur Sondernutzung für den Pizzaofen zugewiesen war). Die Nutzung gehe über die übliche Nutzung deutlich hinaus und führe zu einer erheblichen Erwärmung der Wohnung der Klägerin. Auch dieser Anspruch sei – so das Landgericht Frankfurt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2015, 495, 787) – weder verjährt noch verwirkt. Durch jeden Neubetrieb des Pizzaofens werde eine in der Sache zwar gleichartige, aber doch neue störende Einwirkung auf die Wohnung der Klägerin bewirkt. Auch ein längeres Untätigbleiben gegenüber gleichartigen Störungen gebe keinen „Freibrief für künftige Störungen“.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015, Az. 2-09 S 45/11
Zuvor: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.05.2011, Az. 33 C 5168/10 (57)

LG Frankfurt: Teilbarkeit eines WEG-Beschlusses über die Jahresabrechnung

Der Beschluss über die Jahresabrechnung ist teilbar im Sinne des § 139 BGB. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung bei Anfechtung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt, hinsichtlich der nicht fehlerhaften bzw. nicht angegriffenen Positionen aufrechterhalten bleibt.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.07.2015, Az. 2-13 S 172/14