Anforderungen an eine arbeitsrechtliche Abmahnung

In einem am 24.02.2016 veröffentlichen Artikel haben wir erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen darf und welche Anforderungen an ihre Form und ihren Inhalt bestehen.

Die Abmahnung ist von ihren Vorstufen wie z. B. der Belehrung oder der Ermahnung zu unterscheiden. Sie stellen eine mildere Reaktion des Arbeitgebers auf ein Fehlverhalten des Mitarbeiters als die Abmahnung dar und haben nicht die mit dieser verbundenen Wirkungen.

Die Abmahnung hat zum einen eine „Rügefunktion“. Das heißt, der Arbeitgeber bringt zum Ausdruck, dass er das Fehlverhalten des Mitarbeiters missbilligt. Zum anderen ist mit ihr eine „Warnfunktion“ verbunden, was bedeutet, dass dem Arbeitnehmer verdeutlich wird, bei einer erneuten Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten müsse er mit einer Kündigung rechnen.

In der Regel ist die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten außerordentlichen fristlosen oder ordentlichen fristgerechten Kündigung davon abhängig, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit abgemahnt worden war, aber dennoch seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erneut verletzte. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen wegen der Schwere des Pflichtverstoßes (z. B. Delikte zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers) eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung gerechtfertigt sein kann.

Die Abmahnung ist an keine Form gebunden, kann somit auch mündlich erfolgen. Zur Abmahnung berechtigt ist der Vorgesetzte des Betroffenen. Dem Arbeitnehmer ist vor Ausspruch der Abmahnung Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen zu äußern.

Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss in der Abmahnung so konkret beschrieben werden, dass er ihr den Vorwurf entnehmen und sich hiergegen zur Wehr setzen bzw. sein zukünftiges Verhalten hieran ausrichten kann.

Entgegen einer immer wieder zu hörenden Auffassung, muss der Arbeitgeber nicht bereits innerhalb von zwei Wochen, nachdem er vom Fehlverhalten Kenntnis erlangt hat, die Abmahnung aussprechen. Eine „Regelfrist“ gibt es nicht. Wartet der Arbeitgeber jedoch zu lange, so dass der Betroffene nicht mehr mit ihr rechnen musste, kann das Recht zur Abmahnung unter Umständen verwirkt sein.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuell_und_nuetzlich/2016/2016_02_24_dav_aktuell-und-nuetzlich_abmahnung.html

Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt