Bundesgerichtshof zur Umlage von Heizkosten

Heizkosten müssen unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffes abgerechnet werden. Eine Umlage auf der Grundlage der Kosten, mit denen der Vermieter selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird, ist unzulässig und führt zur materiellen Unwirksamkeit der Abrechnung.
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