Ad hoc kündigen nur selten möglich

Am 21.06.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung  mit dem Thema „fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zum Zweck des Arbeitgeberwechsels“ beschäftigt.

Frau Sch., 44, arbeitet seit vier Jahren in einer Werbeagentur. Da sie sich dem Arbeitsdruck psychisch nicht mehr gewachsen fühlt, ist sie auf der Suche nach einer neuen Stelle. Ihre Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartal. Die Jobsuche gestaltet sich jedoch als schwierig. Aus Angst, sich aus der Arbeitslosigkeit bewerben zu müssen, und in der Annahme, sie müsse die Kündigungsfrist eh nicht einhalten, falls sie etwas Passendes findet, lässt die Arbeitnehmerin die Kündigungsfrist regelmäßig verstreichen – und möchte nun wissen, mit welchen Konsequenzen sie unter Umständen zu rechnen hat.

Arbeitsverhältnisse können in der Regel nicht von heute auf morgen beendet werden (Ad hoc kündigen). Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.

Eine Ausnahme ist die außerordentliche fristlose Kündigung. Diese setzt jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Die bloße Absicht, den Arbeitsplatz zu wechseln, stellt keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dem Arbeitnehmer ist es zuzumuten, die Kündigungsfrist abzuwarten. Auch der psychische Druck, den Frau Sch. angibt, rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung. Das Arbeitsverhältnis kann nur dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn beide Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung bereit sind.

Frau Sch. sollte deshalb, wenn ihr ein Jobangebot vorliegt, mit ihrem Arbeitgeber sprechen und eine gütliche Einigung anstreben. Sollte sich der Arbeitgeber hierauf nicht einlassen, bleibt für die Arbeitnehmerin nur die ordentliche Kündigung. Bis zum Ablauf der Kündigungsfristen bestehen die arbeitsvertraglichen Pflichten fort. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung.

Sollte Frau Sch. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen, erhält sie keine Vergütung und läuft Gefahr, dass sie zusätzlich Schadensersatz leisten muss.

Der Schaden des Arbeitgebers kann etwa in den Mehrkosten für eine Ersatzkraft bestehen, die die Aufgaben von Frau Sch. übernehmen muss. Zum Schadensumfang kann auch der Gewinn gehören, der dem Arbeitgeber entgeht, weil er bestimmte Aufträge nicht ausführen kann.

Darüber hinaus unterliegt Frau Sch. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
einem Wettbewerbsverbot. Ein Arbeitnehmer darf während seines
Arbeitsverhältnisses nicht für die  Konkurrenz tätig werden, dies gilt auch während der Kündigungsfrist.

Sollte Frau Sch. also vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle in derselben Branche antreten, so kann sie sich auch deshalb schadensersatzpflichtig machen.

Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt