Entscheidungen Miet-und Wohnungseigentumsrecht 04/19

Kündigung einer Sozialwohnung gegenüber einem nicht wohnberechtigtem Mieter

Der Vermieter einer Sozialwohnung kann das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung an einen Mieter überlassen hat, der nicht zum Kreis der Wohnberechtigten gehört und die Behörde aus diesem Grund die Kündigung des Mietverhältnisses verlangt und dem Vermieter Nachteile drohen, wenn er das Mietverhältnis fortsetzt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2019, Az. 33 C 2845/18 (93)

Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag

Enthält ein gewerblicher Mietvertrag zugunsten einer Zahnarztpraxis eine Konkurrenzschutzklausel, wonach in dem Zentrum ohne Zustimmung des Zahnarztes nicht an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen vermietet werden darf, verbietet dies auch die Vermietung an einen Kieferorthopäden. Auch insoweit handelt es sich nämlich um einen ausgebildeten (Fach-)Zahnarzt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.04.2018, Az. 2 U 111/17
Zuvor: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az. 2-17 O 43/17

Keine Duldungspflicht des Mieters bei umfangreichen Umbaumaßnahmen zur Änderung des Nutzungszwecks

Die Erwerberin eines zumindest teilweise gewerblich vermieteten Hauses beabsichtigte, das Gebäude künftig insgesamt selbst zu nutzen und begann hierzu mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen. Insbesondere wurden massive Innenwände abgebrochen und der gesamte Bodenbelag entfernt.

Hiergegen wendete sich die Mieterin, die in dem Objekt Räume zum Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros angemietet hatte, im Wege eines Eilverfahrens. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz urteilte und die Vermieterseite zur sofortigen Unterlassung der Bauarbeiten verurteilte.

Die Umbaumaßnahmen verletzten das Recht des Mieters auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und störten dessen Besitz durch verbotene Eigenmacht. Der Mieter müsse diese Beeinträchtigungen auch nicht nach Treu und Glauben hinnehmen, da diese im zu entscheidenden Fall alleine auf einer vom Vermieter beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks beruhten, nicht aber einer Modernisierung oder sonst objektiven Verbesserung des Gebäudes dienten. Eine Duldungspflicht könne sich allenfalls dann ergeben, wenn für den Vermieter anderenfalls die „Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre“, wofür aber keine Anhaltspunkte vorlagen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2019, Az. 2 U 3/19
Zuvor: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.01.2019, Az. 2-28 O 246/18

Verbot einer kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur bei Zustimmung aller Wohnungseigentümer

In einer Pressemitteilung hat der Bundesgerichtshof über seine Entscheidung informiert, wonach ein Verbot von Kurzzeitvermietungen, z.B. als Ferien- oder Werkswohnung, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht.

Dies gelte – so der Bundesgerichtshof – auch, wenn eine allgemeine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung grundsätzlich eine Änderung von Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit erlaube. Der Minderheitenschutz gebiete eine verfassungskonforme Auslegung der Öffnungsklausel, wenn in fundamentale Rechte der Sondereigentümer eingegriffen werde. Dazu gehöre auch das maßgeblich wertbestimmende Merkmal der Nutzbarkeit des Sondereigentums.

Die übrigen Wohnungseigentümer seien dadurch nicht rechtlos gestellt. Mit den Kurzzeitvermietungen einhergehende Störungen wie Überbelegung, Lärmbelästigungen oder Verstöße gegen die Hausordnung müssten nicht hingenommen werden, sondern könnten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG begründen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2019, Az. V ZR 112/18

Anmerkung:
Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Der Volltext der Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht.

Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte für die Eigentümerversammlung

Das Amtsgericht Frankfurt hatte sich u.a. mit der Frage zu befassen, wann einem Eigentümer ein Anspruch auf Aufnahme zusätzlicher Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Eigentümerversammlung zusteht.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt führt das Amtsgericht Frankfurt aus, dass gemäß § 21 Abs. 4 WEG jeder Wohnungseigentümer – unabhängig von dem Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2 WEG, das für einen Antrag auf Einberufung einer Eigentümerversammlung erforderlich ist – vom Verwalter die Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangen kann, wenn die Behandlung der beantragten Themen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Weigert sich der Verwalter, einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, obwohl sachliche Gründe für die Behandlung des Tagesordnungspunktes auf der ordentlichen Eigentümerversammlung sprechen, verhält er sich pflichtwidrig. Der Anspruch kann dann gemäß § 43 Nr. 3 WEG klageweise geltend gemacht werden.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2019, Az. 33 C 2467/18 (55)

Anmerkung:
Die ausführlich begründete Entscheidung befasst sich auch noch mit anderen Rechtsproblemen, insbesondere der Ordnungsgemäßheit von Beschlüssen über die Verlängerung des Verwaltervertrages und der Verwalterbestellung.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird unter dem Az. 2-09 S 15/19 beim Landgericht Frankfurt geführt.

Ellen Taufkirch
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Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Patrick Geiger
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