Werden Aufgaben in Unternehmen von Personen ausgeführt, die nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrages, sondern als freie Mitarbeiter (das heißt, juristisch gesprochen, auf Basis eines Werkvertrages bzw. Dienstvertrages) tätig werden, kann sich die Frage stellen, ob es sich um eine Scheinselbständigkeit, d. h. ein verkapptes Arbeitsverhältnis, handelt. Eine Scheinselbständigkeit kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitreichende und unter Umständen kostspielige Folgen haben.
In unserem am 01.07.2015 veröffentlichten Artikel haben wir erläutert, anhand welcher Kriterien die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und (tatsächlichen) freien Mitarbeitern (Selbständigen) erfolgen kann.
Hierzu zählen die Festlegung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes des Mitarbeiters durch den Unternehmer, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Umfang der fachlichen Weisungsgebundenheit und die Übernahme des Unternehmerrisikos. Der Artikel zeigt des Weiteren die Auswirkungen der Scheinselbständigkeit in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf. Der vermeintliche freie Mitarbeiter, der in Wahrheit Arbeitnehmer ist, genießt alle Rechte wie sonstige Arbeitnehmer auch. Wurden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, obwohl die Verpflichtung hierzu bestand, muss der Arbeitgeber sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil nachentrichten. Regress beim Arbeitnehmer wegen des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag kann der Unternehmer nur in sehr engen Grenzen nehmen. Schließlich weist der Artikel auf die Möglichkeit eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a SGB (Sozialgesetzbuch) IV hin. Sowohl Arbeitgeber/Auftraggeber als auch als auch Arbeitnehmer/Auftragnehmer können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, dass diese feststellt, ob es sich bei der Tätigkeit um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder nicht.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuell_und_nuetzlich/2015_07_01_dav_aktuell-und-nuetzlich_scheinselbststaendigkeit.html?q=strba
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt