Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12
Gerade im grauen Winter stellt sich so mancher Mieter die Frage, ob er nicht wenigstens den im Einheitsweiß gekalkten Wänden seiner Mietwohnung ein Ende machen und mit etwas bunter Wandfarbe frischen Wind in seine Räume bringen sollte. Dies ist während des laufenden Mietverhältnisses unproblematisch, da grundsätzlich auch ein ungewöhnlicher Anstrich einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt, den der Vermieter hinzunehmen hat. Doch Vorsicht: Je nach Farbgeschmack des Mieters kann das beim Auszug teuer werden.
So hatte der Bundesgerichtshof über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Mieter einer in weißer Farbe frisch renovierten Doppelhaushälfte hatten nach Mietbeginn einzelne Wände des Mietobjektes „in kräftigen Farben (rot, gelb, blau)“ angestrichen und es bei Mietende in diesem Zustand zurückgegeben. Den Geschmack des Vermieters traf der Anstrich jedoch leider nicht, und auch der Nachmieter wollte die farbigen Wände nicht behalten. So ließ der Vermieter die farbig gestrichenen Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe streichen. Von seinen ehemaligen Mietern verlangte er Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von rund € 3.600,-.
Ein solcher Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Renovierung des Hauses bzw. Erstattung von Kosten hierfür könnte sich zunächst aus einer Vereinbarung der Parteien, insbesondere aus einer wirksamen mietvertraglichen Regelung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter und/oder über den Zustand der Mietsache bei Mietende ergeben. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall fehlte es hieran jedoch.
Dennoch bejahte der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Vertragsverletzung des Mieters. Der Mieter habe durch die Rückgabe der in „ungewöhnliche[r] Farbwahl“ dekorierten Mietsache gegen das sich aus Treu und Glauben ergebende Rücksichtnahmegebot verstoßen.
Wörtlich führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12, aus:
„So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht.“
Der Schaden des Vermieters bestehe, so der Bundesgerichtshof wörtlich, darin,
„dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.“
Dem Vermieter wurde jedoch kein Schadensersatz in voller Höhe der Kosten für die Beseitigung der farblichen Gestaltung zugesprochen. Vielmehr nahmen die Gerichte einen sog. „Abzug neu für alt“ vor.
Es sei zu berücksichtigen, dass der Vermieter eigentlich keinen Anspruch gegen den Mieter auf Renovierung gehabt hätte und daher ohne die farbliche Gestaltung ein unrenoviertes Haus mit normalen Gebrauchsspuren durch die Mietnutzung zurückerhalten hätte. Die Zahlung des Schadensersatzes in Höhe der vollen Kosten würde im Ergebnis dazu führen, dass der Vermieter auf Kosten des Mieters ein vollständig renoviertes Haus bekomme. Dies sei nicht interessengerecht, weshalb ein entsprechender Abzug vorzunehmen sei.
Rechtsanwältin Ellen Taufkirch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Patrick Geiger