Schutz vor Laserdrucker

Am Arbeitsplatz von Frau L. steht ein zentraler (Laser-)Drucker, der nicht nur von ihr, sondern auch von ihren Kollegen genutzt wird. Er ist nahezu ununterbrochen in Betrieb und erzeugt somit fast durchgehend Lärm, wodurch es bei Frau L. zu Beschwerden wie etwa Kopfschmerzen kommt. Zudem hat Frau L. gehört, dass Laserdrucker gesundheitsschädliche Stoffe wie Feinstaub und Ozon freisetzen können. Sie fragt, ob sie von ihrem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen verlangen könne.

Viele Arbeitnehmer sind permanentem Lärm ausgesetzt. Dies kann auf Dauer zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Hierdurch wird nicht nur das Wohlbefinden des Arbeitnehmers beeinträchtigt. In der Regel kommt es auch zu einer verminderten Leistungsfähigkeit. Die Herstellung guter Arbeitsbedingungen liegt somit sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers.

Der Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm soll durch die “Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung” gewährleistet werden. Unter Lärm wird dabei jeder Schall verstanden, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen Beeinträchtigung von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer führen kann.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass seine Arbeitnehmer Lärm ausgesetzt sind, so hat er zunächst eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. In diese sind unter anderem Art, Ausmaß und Dauer des Lärms sowie die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel einzubeziehen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber sodann geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung der Arbeitnehmer auszuschließen oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich zu verringern. Vorrangig ist dabei die Verhinderung der Lärmemission am Entstehungsort.

Zu den Maßnahmen, die im Fall von Frau L. in Betracht kommen, gehören zum Beispiel die Anschaffung eines neuen, geräuschärmeren Gerätes, die Abschirmung des Gerätes oder ein anderer Standort. Die Anschaffung eines neuen Gerätes sollte erwogen werden. Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge soll von modernen elektronischen Geräten, die dem Stand der Technik entsprechen, kein erhöhtes Risiko der Freisetzung von Stoffen in einer gesundheitsgefährdenden Menge ausgehen.

Frau L. sollte zunächst mit ihrem Arbeitgeber sprechen und auf ihre Situation aufmerksam machen. Auch ist daran zu denken, die Arbeitnehmervertretung einzuschalten. Sollte dieses Vorgehen erfolglos sein, kann sie sich an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde wenden, die den Arbeitgeber gegebenenfalls zu geeigneten Schutzmaßnahmen anhält. In Hessen sind die Regierungspräsidien hierfür zuständig.

Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt