Am 05.03.2009 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Rückzahlung von Ausbildungskosten bzw. Fortbildungskosten “ beschäftigt.
Herr M. hatte zum 1. Januar 2008 bei einem Unternehmen im Frankfurter Raum eine Stelle als Ingenieur angenommen. Um ihn für bestimmte Aufgaben zu qualifizieren, verlangte sein Arbeitgeber die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme. Die Kosten hierfür betrugen 10000 Euro und wurden vom Unternehmen übernommen. Allerdings musste sich Herr M. vertraglich verpflichten, die Ausbildungskosten anteilig zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach Ende der Fortbildung beendet werde. So handhabte es das Unternehmen auch bei anderen Beschäftigten. Nun trat tatsächlich der Fall ein, dass Herrn M. nach Abschluss der Fortbildung eine besser dotierte Stelle angeboten wurde. Er kündigte zum 31. Januar 2009. Sein Arbeitgeber verlangt nun die anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten.
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten treffen. Damit solche Abreden wirksam sind, müssen jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Abzuwägen sind die unterschiedlichen Interessen der Vertragsparteien. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, den Mitarbeiter an den Betrieb zu binden, um von der Qualifikation, die er finanziert hat, möglichst lange zu profitieren. Aus Sicht des Arbeitnehmers stellt die Rückzahlungspflicht eine Beeinträchtigung seiner – grundrechtlich geschützten – Freiheit dar, den Arbeitsplatz zu wechseln.
Zu wessen Gunsten diese Interessenabwägung ausfällt, hängt unter anderem davon ab, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Bleibefrist beendet wird. Eine Rückzahlungsklausel ist für den Arbeitnehmer nur dann zumutbar, wenn er es selbst in der Hand hat, durch seine Betriebstreue der Zahlungspflicht zu entgehen. Fällt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen in die Verantwortung des Arbeitgebers, etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auftragsrückgangs, muss dieser auch das Risiko der fehlgeschlagenen Investition tragen. Es besteht dann kein Rückzahlungsanspruch.
Im Fall von Herrn M. liegt die Kündigung allein in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Sein Arbeitgeber hat damit vom Grundsatz her ein anzuerkennendes Interesse an der Erstattung der Fortbildungskosten. Voraussetzung ist jedoch, dass die vertragliche Vereinbarung gesetzeskonform ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Bei der Rückzahlungsklausel handelt es sich im Fall von Herrn M. um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), da sie vom Arbeitgeber formuliert wurde und über einen einzelnen Fall hinaus Anwendung fand.
Eine allgemeine Geschäftsbedingung, die den Arbeitnehmer in bestimmten Fällen unangemessen benachteiligt, ist insgesamt unwirksam. Die Vereinbarung unterscheidet nicht zwischen den unterschiedlichen Gründen, die für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich sein können. So wie sie formuliert ist, hätte der Arbeitgeber auch dann einen Rückzahlungsanspruch, wenn er Herrn M. betriebsbedingt kündigen würde. Diese fehlende Differenzierung führt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom April 2006 (9 AZR 610/05) zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel.
Herr M. wird sich somit aufgrund der nicht differenziert genug ausgefallenen Formulierung der Vereinbarung gegen den Anspruch seines Arbeitgebers erfolgreich verteidigen können.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt