Am 03.09.2009 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Rauchverbot am Arbeitsplatz“ beschäftigt.
Frau K. ist als Sachbearbeiterin in der Einkaufsabteilung eines Unternehmens tätig. Sie hat ihren Arbeitsplatz gemeinsam mit neun Kollegen in einem Großraumbüro. Sieben der Kollegen rauchen, und zwar auch in diesem Büro, wodurch sich Frau K. belästigt fühlt. Sie bittet die Geschäftsleitung, ein Rauchverbot zu erlassen, bekommt aber zur Antwort, dass man gegen den Willen der Mehrheit ihrer Kollegen ein solches Rauchverbot nicht durchsetzen wolle. Frau K. fragt, ob Sie einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Verhängung eines Rauchverbotes im Großraumbüro hat.
Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Ein Teilaspekt dieser Fürsorgepflicht ist die Verpflichtung des Arbeitsgebers, die Räume, in denen sich die Arbeitnehmer aufhalten, so einzurichten und zu unterhalten, dass sie gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden (§ 618 BGB). Diese allgemein umschriebene Fürsorgepflicht wird durch eine Vielzahl spezieller gesetzlicher Regelungen konkretisiert.
Hierzu gehört die Arbeitsstättenverordnung. Laut Paragraph 5 Absatz 1 hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Teile der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Unter den Begriff der Arbeitsstätte fallen nicht nur die Räume, in denen die Arbeitsleistung erbracht wird (Büro, Werkstatt und so weiter), sondern auch andere Räumlichkeiten wie Umkleide- oder Pausenräume. Diese Schutzpflicht des Arbeitgebers setzt nicht etwa voraus, dass im Einzelfall eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder gar -beeinträchtigung besteht. Die Arbeitnehmer sollen vielmehr vor den ganz allgemein mit dem Passivrauchen verbundenen Gefahren für die Gesundheit geschützt werden. Der Tabakrauch darf für die Nichtraucher nicht sinnlich wahrnehmbar, das heißt nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen sein.
Der Arbeitgeber von Frau K. ist demnach verpflichtet, die gebotenen Maßnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen. Dabei steht es in seinem Ermessen, was er unternimmt. In Betracht kommen technische und organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel eine bessere Belüftungstechnik oder eine Trennung der Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern. Ob solche Maßnahmen in einem Großraumbüro aber überhaupt geeignet sind, Frau K. einen rauchfreien Arbeitsplatz zu verschaffen, ist zweifelhaft. Eine geeignete Maßnahme wäre die Versetzung von Frau K. in ein anderes Büro. Sollte auch dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, bleibt wohl nur noch die von Frau K. geforderte Verhängung eines Rauchverbotes.
Sollte sich der Arbeitgeber weiterhin weigern, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, hat Frau K. die Möglichkeit, ihren Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht im Klagewege geltend zu machen. Sie kann sich auch an die für die Überwachung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften verantwortliche Behörde wenden. Diese kann den Arbeitgeber zur Einrichtung eines rauchfreien Arbeitsplatzes anhalten. In Hessen sind hierfür die Regierungspräsidien zuständig.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt