Nebenjob mit Genehmigung?

Am 31.05.2012 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung  mit dem Thema „Nebentätigkeitserlaubnis bzw. Verbot der Nebenbeschäftigung“  beschäftigt.

Frau N. arbeitet 30 Stunden in der Woche als Verkäuferin in einer Boutique. Um ihr Einkommen aufzubessern, will sie nebenbei zehn Stunden in der Woche als Kellnerin arbeiten. Die Leserin fragt, ob sie für die Nebentätigkeit die Genehmigung ihres Arbeitgebers benötigt.

Einem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, ob er ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingeht. Er schuldet dem Arbeitgeber die Erbringung der vereinbarten Arbeitszeit und kann im Übrigen frei über seine Arbeitskraft verfügen. Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt. So darf die Nebenbeschäftigung nicht dazu führen, dass die Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt werden. Dies wäre etwa der Fall, wenn Frau N. nachts als Kellnerin arbeiten und am nächsten Tag vollkommen übermüdet erscheinen würde, so dass sie ihre Aufgaben nicht angemessen ausüben könnte. Auch darf der Mitarbeiter nicht für einen Wettbewerber tätig werden.

Schließlich dürfen die Arbeitszeiten der verschiedenen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz nicht übersteigen. Das sind werktags acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur dann verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Ein generelles Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag ist in aller Regel unwirksam. Zulässig ist jedoch eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer sich zur Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit verpflichtet und der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Diese darf er nur dann verweigern, wenn durch die andere Beschäftigung seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.

Sollte sich im Arbeitsvertrag von Frau N. eine solche Klausel finden, muss sie somit die Genehmigung einholen. Tut sie dies nicht, droht ihre eine Abmahnung. Weigert sich die Chefin von Frau N. zu Unrecht, die Zustimmung zu geben, kann vor dem Arbeitsgericht auf deren Erteilung geklagt werden. Ein solcher Schritt will aber gut überlegt sein, weil ein Rechtsstreit in aller Regel zu einer dauerhaften Belastung der Zusammenarbeit führt.

Der Arbeitgeber kann sich das Recht vorbehalten, die erteilte Genehmigung zu widerrufen, falls es doch zu einer Beeinträchtigung seiner Interessen kommt.

Bei der Nebentätigkeit handelt es sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten. Hierzu gehören zum Beispiel der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalls und bezahlten Urlaub. Auch besteht Kündigungsschutz nach den gesetzlichen Vorschriften. Nimmt der Arbeitnehmer in einem Betrieb Urlaub, ist er nicht daran gehindert, während dieser Zeit im anderen Unternehmen weiterzuarbeiten.

Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt