Am 25.08.2011 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Kündigung während der Elternzeit“ beschäftigt.
Frau K. aus Frankfurt hat vor acht Monaten ihr erstes Kind bekommen. Sie bezieht Elterngeld. Seit zwei Monaten ist die Hotelfachfrau als Teilzeitkraft in einem Hotel angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 16 Stunden. Vor wenigen Tagen sprach der Hotelinhaber Frau K. nun die Kündigung aus. Die junge Mutter möchte wissen, ob und wie sie sich hiergegen erfolgreich zur Wehr setzen könne.
Besteht ein Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der Arbeitgeber kann daher das Arbeitsverhältnis auch dann beenden, wenn ein Kündigungsgrund nicht vorliegt. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt.
Dieser kann sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben, im vorliegenden Fall von Frau K. aus Paragraph 18 des Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes (BEEG). Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nur nach vorheriger behördlicher Zustimmung kündigen. Fehlt diese, ist die Kündigung unwirksam. In Paragraph 18 Abs. 2 Nr. 2 des gleichen Gesetzes wird dieser Schutz unter bestimmten Bedingungen sogar auf Arbeitnehmer ausgeweitet, die Anspruch auf Elternzeit hätten, diese aber nicht in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist für diese Erweiterung, dass es sich um eine Teilzeitarbeit handelt. Teilzeitarbeit bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 30 Stunden betragen darf.
Der Arbeitnehmer muss zudem einen Anspruch auf Elterngeld gemäß Paragraph 1 des Elterngeldgesetzes haben. Ob der Anspruch auf Elterngeld tatsächlich geltend gemacht wird, ist hingegen nicht entscheidend. Paragraph 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG knüpft an den im Paragraphen 4 Abs. 1 geregelten Bezugszeitraum an.
Laut dieser Vorschrift kann Elterngeld in der Zeit von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass der Kündigungsschutz spätestens mit Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes endet.
Da im Fall von Frau K. das Kind erst acht Monate alt ist, die Wochenarbeitszeit 16 Stunden beträgt und sie einen Anspruch auf Elterngeld hat, besteht zu ihren Gunsten der Kündigungsschutz gemäß Paragraph 18 des Elterngeldgesetzes. Da der Arbeitgeber die Zustimmung der Behörde nicht eingeholt hat, ist die Kündigung unwirksam.
Frau K. muss die Unwirksamkeit jedoch innerhalb einer Frist von drei Wochen im Wege einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Anderenfalls wird die Kündigung doch wirksam. Auch sollte sie sich unbedingt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf den besonderen Kündigungsschutz berufen und ihm die Tatsachen mitteilen, die diesen begründen.
Grund hierfür ist der folgende: Es wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nach Paragraph 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG verliert, wenn er den Arbeitgeber nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in der oben beschriebenen Weise in Kenntnis setzt.
Kündigung in der Elternzeit
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt