Am 05.04.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Darf der Arbeitnehmer Kunden des Unternehmens abwerben?“ beschäftigt.
Frau B. will ihr Arbeitsverhältnis kündigen und den Schritt in die Selbständigkeit wagen. Sie beabsichtigt, an die Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers heranzutreten und diese für sich zu gewinnen. Frau B. fragt, ob das Abwerben von Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers erlaubt ist.
Im Fall von Frau B. geht es um das sogenannte Wettbewerbsverbot. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, darf ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Einer besonderen Vereinbarung im Arbeitsvertrag bedarf es dafür nicht.
Das Wettbewerbsverbot gilt kraft Gesetzes. Maßgeblich ist die rechtliche, nicht die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heißt: Das Wettbewerbsverbot besteht auch während einer möglichen Freistellungsphase nach der Kündigung fort.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, darf ein ehemaliger Mitarbeiter grundsätzlich in Konkurrenz zu seinem früheren Arbeitgeber treten. Allerdings darf er nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zurückgreifen, wie etwa entwendete Kundenlisten.
Will der Arbeitgeber verhindern, dass ihm ein Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen Konkurrenz macht, muss er im Arbeitsvertrag ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren.
Dieses ist aber nur dann verbindlich, wenn der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung erhält. Sie muss für jedes Jahr des Wettbewerbsverbotes
– die Höchstdauer beträgt zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
– mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Jahresvergütung betragen.
Zudem gelten inhaltliche Grenzen. So hat ein nur regional tätiges Unternehmen in der Regel kein berechtigtes Interesse an einem bundesweit geltenden Wettbewerbsverbot für den Mitarbeiter.
Besonderheiten gelten für Angehörige freier Berufe und für Organmitglieder wie etwa GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstände.
Ohnehin ist jeder Fall individuell zu überprüfen. Da das Abwerben von Kunden vom Arbeitgeber in der Regel nicht klaglos hingenommen wird, sollte sich Frau B. beim Schritt in die Selbständigkeit vorher juristischen Rat einholen.
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt