Am 25.09.2015 haben wir in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erläutert, ob und in welcher Weise Sonderzahlungen (z. B. Provisionen) bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes (§ 11 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG) zu berücksichtigen sind.
Herr Z. ist Vertriebsmitarbeiter in einem Unternehmen in Frankfurt, das mit
Spezialchemikalien handelt. Neben seinem Grundgehalt erhält er eine monatliche Provision, deren Höhe von dem von Z. erzielten Umsatz abhängig ist. Der Leser nahm in der ersten Hälfte des Septembers 2015 zwei Wochen Urlaub. Er fragt, ob und in welcher Form die Provisionen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer haben während ihres Erholungsurlaubs einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Dieses sogenannte Urlaubsentgelt ist vom Urlaubsgeld zu unterscheiden. Letzteres stellt eine Sonderzahlung dar, die nicht gesetzlich geregelt ist und auf die daher nur dann ein Anspruch besteht, wenn es hierfür eine besondere rechtliche Grundlage gibt; sie kann zum Beispiel in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag enthalten sein. Wie das Urlaubsentgelt berechnet wird, ergibt sich aus Paragraph 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Demnach bemisst es sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der
Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Zum Arbeitsverdienst zählen grundsätzlich alle Vergütungsbestandteile, die der Arbeitnehmer in diesem 13Wochen-Zeitraum als Gegenleistung für seine Tätigkeit bekommen hat. Somit ist auch die von Herrn Z. verdiente Provision, die er als Vergütung für die Vermittlung von Geschäften bekommt, in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen. Maßgeblich sind dabei die in den letzten 13 Wochen (was drei Monaten entspricht) vor dem Urlaubsbeginn tatsächlich verdienten Provisionen. Dies gilt auch dann, wenn die Provisionshöhe, über das Jahr betrachtet, erheblich schwankt und in den drei Monaten vor dem Urlaub überdurchschnittlich hoch oder niedrig war.
Im Fall von Herrn Z. ist somit zur Berechnung des Urlaubsentgelts das Grundgehalt nebst verdienten Provisionen für die Monate Juni bis August 2015 zu addieren. Dieser Betrag muss in einem weiteren Schritt auf einen arbeitstäglichen Verdienst ungerechnet werden. Dies erfolgt bei einer Fünf-Tage-Woche in der Weise, dass der Gesamtverdienst für die 13 Wochen durch 65 (=13 Wochen mal 5 Arbeitstage) geteilt wird. Das Ergebnis ist dann mit der Zahl der Urlaubstage zu multiplizieren. Unterstellt, dass Herr Z. ein monatliches Grundgehalt von 3000 Euro hat und im Juni 500 Euro, im Juli 700 Euro und im August 600 Euro Provision verdient hat, ergibt sich folgende Berechnung: Der Gesamtverdienst für die 13 Wochen vor dem Urlaub beläuft sich auf 10 800 Euro. Dieser Betrag geteilt durch 65 ergibt einen arbeitstäglichen Verdienst von 166,15 Euro. Für zehn Urlaubstage entspricht dies einem Urlaubsentgelt in Höhe von 1661,50 Euro brutto.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt