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Das Melderecht war in der Vergangenheit Ländersache, jedes Bundesland hatte sein eigenes Meldegesetz. Nun tritt mit Wirkung zum 1.11.15 ein bundeseinheitliches Melderecht in Form des Bundesmeldegesetzes (BMG) in Kraft.

Durch § 19 BMG wird u. a. eine Verpflichtung der Wohnungsgeber wieder eingeführt, die im Jahr 2002 nach jahrzehntelanger Gültigkeit abgeschafft worden war: Sie müssen bei der An- bzw. Abmeldung der meldepflichtigen Person mitwirken. Ziel der wieder eingeführten Mitwirkungspflicht ist es laut Gesetzesbegründung, Scheinanmeldungen wirksam zu verhindern. Unter Scheinanmeldungen versteht man Fälle, in denen jemand bei der Meldebehörde eine Wohnanschrift angibt, die nicht richtig ist, um seinen wahren Wohnsitz zu verschleiern.

Wer ist „Wohnungsgeber”?

Die Pflicht zur Mitwirkung trifft den „Wohnungsgeber”. Das Gesetz definiert diesen Begriff nicht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht den Begriff „Vermieter” gebraucht sowie der Gesetzeszweck, Scheinanmeldungen zu verhindern, sprechen da­für, den Begriff „Wohnungsgeber” weit auszulegen. Er dürfte über die Vermietung (d. h. Überlassung gegen Entgelt) hinausgehen und auch die unent­geltliche Überlassung, z. B. in Form einer Leihe, umfassen. Auch stellt sich die Frage, ob derjenige, der einem anderen ein Wohnrecht einräumt, Wohnungsgeber im Sinne des BMG ist. Es muss abgewartet werden, wie die Meldebehörden den Begriff auslegen werden. Bis zu einer Klärung sollten Be­steller eines Wohnrechts den sichersten Weg gehen und die Bestätigung erteilen.

Auch der Untervermieter dürfte „Wohnungsgeber” sein. Hierfür spricht neben den soeben genannten Gründen, dass gemäß § 20 BMG Wohnung im Sin­ne dieses Gesetzes „jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird”.

Der Eigentümer einer Wohnung ist nur dann zur Erteilung der Bestätigung über den Ein- bzw. Auszug verpflichtet, wenn er zugleich „Wohnungsgeber” ist. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn er selbst nicht Partei des Überlassungsvertrages mit dem Meldepflichtigen ist, etwa bei der Untervermietung.

Die Meldebehörde kann jedoch gemäß § 19 Abs. 5 BMG vom Eigentümer, selbst wenn er nicht Wohnungsgeber ist, Auskunft über Personen verlangen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Ist der Eigentümer nicht mit dem Wohnungsgeber identisch, so kann die Behörde zusätzlich von letzterem Auskunft über die Personen verlangen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Wer ist „meldepflichtige Person”?

§ 17 BMG bestimmt, wer zur An- bzw. Abmeldung bei der Meldebehörde verpflichtet ist. Die Anmeldung muss jeder vornehmen, der eine Wohnung bezieht. Abmelden muss sich, wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung sie ein- bzw. aus deren Wohnung sie ausziehen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers

Die Bestätigung muss entweder schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Sie muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- und Auszugsdatums
  3. Anschrift der Wohnung
  4. Namen der nach § 17 Abs. 1 und 2 meldepflichtigen Personen (vgl. vorstehender Absatz)

Der Umstand, dass Ein- und Auszugsdatum angegeben werden müssen, stellt den Wohnungsgeber vor die Aufgabe, dieses Datum zu ermitteln. Er kann zu diesem Zweck seinen Mieter zur Mitteilung des Tages, an dem dieser tatsächlich ein- oder ausgezogen ist, auffordern. Die meldepflichtige Person ist nämlich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 BMG verpflichtet, dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind.

Die schriftliche Bestätigung ist der meldepflichtigen Person auszuhändigen, die sie der Meldebehörde vorzulegen hat. Erfolgt durch den Wohnungsgeber eine elektronische Bestätigung gegenüber der Meldebehörde, so hat er der meldepflichtigen Person für deren An- bzw. Abmeldung das von der Behörde genannte „Zuordnungsmerkmal” mitzuteilen. Einige Kommunen stellen bereits Vordrucke für die Bestätigung im Internet zur Verfügung.

Einzuhaltende Fristen und Sanktionen

Wie aus der Verweisung in § 19 Abs. 1 BMG auf § 17 Abs. 1 und 2 BMG folgt, muss die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bzw. Auszug erteilt werden.

Der Wohnungsgeber, der die Bestätigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 1.000 Euro belegt werden.

Ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro droht dem, der entgegen dem Verbot des § 19 Abs. 6 BMG eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung bei der Meldebehörde einem Dritten anbietet oder zur Verfügung stellt, obwohl ein Bezug der Wohnung durch den Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Damit will der Gesetzgeber Scheinanmeldungen verhindern.

Die Rolle des Verwalters

Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein Verwalter ausschließlich als WEG-Verwalter tätig wird, von solchen, in denen er – anstelle oder zusätzlich zur WEG-Verwaltung – aufgrund von Vereinbarungen mit einzelnen Eigentümern deren Wohnungen verwaltet, d. h. die Mietverwaltung übernommen hat.

Bei Mietverwaltung gilt: Die Bestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde darf laut § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

Es dürfte nichts dagegen sprechen, dass ein Wohnungseigentümer mit einem Verwalter, mit dem er einen Vertrag über die Verwaltung seiner Wohnung geschlossen hat, vereinbart, dass dieser als sein Bevollmächtigter die Bescheinigung erteilt, z. B. wenn er die Wohnung im Namen des Eigentümers vermietet. Ob der Verwalter berechtigt bzw. verpflichtet ist, für den Wohnungsgeber eine Bescheinigung abzugeben, kann nur im Einzelfall unter Heranziehung des Inhalts des Verwaltervertrages beurteilt werden. Im Zweifelsfall sollte der Verwalter das Gespräch mit seinem Auftraggeber suchen, um eine eindeutige Regelung zu der Frage, wer von beiden für die Erteilung der Bescheinigungen zuständig ist, herbeizuführen. Dabei sollte auch die Frage geklärt werden, ob und welche Vergütung der Verwalter als Ausgleich für den Mehraufwand erhält, der mit der Erteilung der Bescheinigungen verbunden ist. Der Verwalter sollte vor Ausstellen einer Bescheinigung sicherstellen, dass er vom Wohnungsgeber wirksam beauftragt wurde. Anderenfalls handelt er u. U. ordnungswidrig und riskiert die Verhängung einer Geldbuße bis zur Höhe von 1.000 Euro.

Bei WEG-Verwaltung: Hier stellt sich die Rechtslage anders dar. In seiner Eigenschaft als Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums ist er weder berechtigt noch verpflichtet, für die Eigentümer Bestätigungen nach § 19 BMG zu erteilen. Es handelt sich grundsätzlich nicht um gemeinschaftsbezogene Aufgaben, sondern um individuelle Pflichten der Eigentümer. Dementsprechend können die Eigentümer den reinen WEG-Verwalter auch nicht durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss verpflichten, die Bestätigungen in ihrem Auftrag zu erteilen.

Anderes gilt, wenn ausnahmsweise die WEG selbst Wohnungsgeberin ist, z. B. bei Vermietung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausmeisterwohnung. Dann treffen die Pflichten nach § 19 BMG die WEG. Diese wiederum wird vom Verwalter vertreten, der somit zur fristgerechten Erstellung der Bescheinigung nach § 19 BMG berechtigt und verpflichtet ist.

§ 19 Abs. 1 BMG, der ab 1.11.15 gilt, lautet:

„Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.“

Rechtsanwältin Ellen Taufkirch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Patrick Geiger