Beförderung mit Risiko

Am 30.08.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung  mit dem Thema „Beförderung zum Geschäftsführer und deren Auswirkungen auf die Stellung als Arbeitnehmer und den damit verbundenen Schutz “ beschäftigt.

Frau N. ist leitende Angestellte einer GmbH. Da die Gesellschafter mit ihrer Arbeit sehr zufrieden sind, soll sie zur Geschäftsführerin berufen werden. Frau N. ist unsicher, ob sie dem Angebot eines Geschäftsführerdienstvertrages zustimmen soll. Was passiert, wenn sie als Geschäftsführerin abberufen und der Vertrag gekündigt wird?, fragt Frau N. Hat sie in einem solchen Fall Anspruch darauf, in ihre frühere Position zurückkehren zu dürfen?

Geschäftsführer werden nicht auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines sogenannten Dienstvertrages tätig. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer verliert der Arbeitnehmer seinen Arbeitnehmerstatus. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann dies anders zu beurteilen sein, etwa dann, wenn der Geschäftsführer keine oder nur geringe Gesellschaftsanteile besitzt und von den Gesellschaftern im Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit reglementiert und überwacht wird.

Für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf das Dienstverhältnis sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Geschäftsführer können sich in der Regel nicht auf die zugunsten von Arbeitnehmern geltenden Schutzgesetze berufen. Dies gilt insbesondere für das Kündigungsschutzgesetz. Das Dienstverhältnis kann daher von der Gesellschaft unter Wahrung der Kündigungsfrist beendet werden, ohne dass ein besonderer Kündigungsgrund vorliegen muss.

Es stellt sich die Frage, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft in einem solchen Fall wieder auflebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt Folgendes: Schließen Gesellschaft und Arbeitnehmer einen Geschäftsführerdienstvertrag, so gilt im Zweifel, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis stillschweigend aufgehoben wird und bei einer Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages nicht wieder auflebt.

Hiergegen wurde der Einwand erhoben, die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses müsse schriftlich erfolgen. Eine “stillschweigende” Aufhebung genüge nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in einem Urteil vom 19.07.2007 (Aktenzeichen 6 AZR 774/06) dieser Argumentation widersprochen. Es genüge, dass der Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich geschlossen werde. Die Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsvertrages müsse nicht zusätzlich schriftlich vereinbart werden.

Arbeitnehmer, denen eine Beförderung zum Geschäftsführer angeboten wird, sollten deshalb das Risiko, nicht mehr auf ihre ursprüngliche Position zurückkehren zu können, in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen und mit der Gesellschaft eine Rückkehrmöglichkeit auf den alten Arbeitsplatz vereinbaren (Beförderung mit Risiko).

Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt