In einem am 13.04.2016 veröffentlichen Artikel haben wir einige aktuelle Fragen der Arbeitnehmerüberlassung behandelt.
Wer als sogenannter Verleiher bei ihm angestellte Arbeitnehmer anderen Unternehmen (sogenannten Entleihern) zur Arbeitsleistung überlassen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. Fehlt diese, so ist die Überlassung illegal und es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher fingiert, d. h. dieser wird zum Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und ihn treffen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
§ 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verbietet die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung. Wie diese von der (erlaubten) vorübergehenden Überlassung zu unterscheiden ist, wurde von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Unzulässig ist es nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.07.2013 (Aktenzeichen 7 ABR 91/11) jedenfalls, den Arbeitsplatz eines Stammarbeitnehmers dauerhaft mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen. Der Betriebsrat kann in diesem Fall dem Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher widersprechen.
Ein Verstoß gegen das Verbot der dauerhaften Überlassung führt aber, wie das BAG (Urteil vom 10.12.2013, Aktenzeichen 9 AZR 51/13) entschieden hat, nicht dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher begründet wird (vorausgesetzt, der Verleiher hat eine Überlassungserlaubnis).
Ein Arbeitnehmer genießt nur dann den sogenannten allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wenn er einem Betrieb angehört, in dem regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Somit kann das Bestehen von Kündigungsschutz davon abhängen, ob Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße mitgezählt werden. Dies sei, so das BAG (Urteil vom 24.01.2013, Aktenzeichen 2 AZR 140/12), der Fall, wenn der Einsatz der Leiharbeitnehmer auf einem regelmäßigen Personalbedarf beruhe. Würden sie nur vorübergehend eingesetzt, z. B. um einen Stammarbeitnehmer zu vertreten oder Auftragsspitzen abzudecken, zählen sie nach der genannten Entscheidung des BAG bei der Ermittlung der Betriebsgröße hingegen nicht mit.
Die Größe des Betriebsrates ist gemäß § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) von der Zahl der Arbeitnehmer abhängig. Regelmäßig im Betrieb des Entleihers beschäftigte Leiharbeitnehmer sind, wie das BAG (Beschluss vom 13.03.2013, Aktenzeichen 7 ABR 69/11) entschieden hat, bei der Berechnung zu berücksichtigen und können somit Einfluss auf die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder haben.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuell_und_nuetzlich/2016/2016_04_13_dav_aktuell-und-nuetzlich_leiharbeit.html
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt