Aktuelle Entwicklungen im Urlaubsrecht

In einem am 13.01.2016 veröffentlichen Artikel haben wir einige aktuelle Entwicklungen im Urlaubsrecht beleuchtet.

Der erste Teil des Artikels beschäftigt sich damit, dass Urlaub, der wegen einer Langzeiterkrankung nicht genommen werden kann, erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt und nicht mehr, wie in der Vergangenheit, am 31. März des Folgejahres. Hinsichtlich des Mehrurlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, können aber, zum Bespiel im Arbeitsvertrag, abweichende Regelungen getroffen werden, die einen früheren Verfall vorsehen.

Im zweiten Teil wird die Frage behandelt, wie sich eine Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage auf die Urlaubsdauer auswirkt. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) passte sich bei einer Änderung der Zahl der Arbeitstage pro Woche die Zahl der Urlaubstage entsprechend an. So wurden z.B. aus 30 Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche im Fall einer Reduzierung auf eine Drei-Tage-Woche 18 Urlaubstage. Im Ergebnis konnte der Arbeitnehmer weiterhin sechs Wochen freinehmen, da er hierfür jetzt nur noch die ihm zustehenden 18 Urlaubstage einsetzen musste. Diese Rechtsprechung ist jedenfalls für den Fall der Verringerung der Zahl der Arbeitstage überholt. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.02.2015, Aktenzeichen 9 AZR 53/14) sieht nunmehr in der Verringerung der Zahl der Urlaubstage eine Diskriminierung von Teilzeitkräften. Die während einer Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage bleiben daher bei Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang erhalten. Die Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung auf den umgekehrten Fall der Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage stehen noch nicht fest.

Im dritten und letzten Teil des Artikels wird auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hingewiesen, wonach nationalstaatliche Regelungen unzulässig sind, die zum ersatzlosen Verfall des Urlaubs, den ein verstorbener Arbeitnehmer nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, führen. Somit haben die Erben eines Arbeitnehmers gegen dessen Arbeitgeber unter Umständen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuell_und_nuetzlich/2016/2016_01_13_dav_aktuell-und-nuetzlich_urlaubsrecht.html

Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt