In einem am 09.11.2015 veröffentlichen Artikel haben wir wichtige Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), die im Jahr 2015 in Kraft getreten sind, erläutert. Diese Neuregelungen, die eine Ausweitung der Rechte von Arbeitnehmern, die Kinder betreuen, bedeuten, gelten in Bezug auf Kinder, die am 01. Juli 2015 oder später geboren sind. Hinsichtlich davor geborener Kinder gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen fort.
Bislang galt, dass die Verteilung der Elternzeit auf mehr als zwei Zeitabschnitte nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich war. Die Neuregelung besagt, dass die Verteilung der Elternzeit auf drei Zeitabschnitte möglich ist, ohne hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers zu benötigen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG n. F.). Nur dann, wenn der dritte Abschnitt zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr liegen soll, kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme dieses dritten Abschnitts aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang des Antrags erfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG n. F.).
Nach der alten Rechtslage konnte ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Nach der Änderung des BEEG ist es möglich, einen Anteil an der Elternzeit von bis zu 24 Monaten im genannten Zeitraum zu nehmen. Während in der Vergangenheit die Übertragung eines Anteils der Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes stets nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich war, gilt jetzt folgendes: Handelt es sich bei dem übertragenen Zeitraum um den ersten oder zweiten Abschnitt der Elternzeit, dürfte dies auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein. Lediglich für den Fall, dass es sich um den dritten Abschnitt der Elternzeit handelt, räumt das Gesetz dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, die Inanspruchnahme aus dringenden betrieblichen abzulehnen (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG n. F.).
Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen (die in § 15 Abs. 7 BEEG aufgeführt sind) Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Bislang galt, dass der Arbeitgeber, der die beantragte Teilzeitarbeit ablehnen wollte, dies innerhalb eine Frist von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun musste. Die Versäumung der Frist hatte aber keine unmittelbaren Rechtsfolgen, da der betroffene Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Teilzeitarbeit gleichwohl gerichtlich durchsetzen musste. Diese Regelung wurde zugunsten der Arbeitnehmer wie folgt abgeändert: Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit nicht innerhalb bestimmter Fristen ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt, d. h. sie muss nicht erst vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Die Fristen zur Ablehnung betragen: Bei einem Teilzeitwunsch in der Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr vier Wochen nach Zugang des Antrags; bei einem Teilzeitwunsch in der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr acht Wochen nach Zugang des Antrags.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuell_und_nuetzlich/2015_11_09_dav_aktuell-und-nuetzlich_elternzeit.html
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt