Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 29.06.2017 (Aktenzeichen 2 AZR 597/16) mit der Frage beschäftigt, ob die Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv, der vom Arbeitgeber hierzu beauftragt wurde, zulässig ist.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin als Mitarbeiter im Stanzformenbau beschäftigt. Seine Söhne betreiben ein Unternehmen, das Stanzformen vertreibt. Die Beklagte erlangte Kenntnis von einer E-Mail, die das Unternehmen der Söhne des Klägers an eine Kundin der Beklagten gerichtet hatte. In dieser hieß es u. a., man verkaufe als Familienunternehmen günstig Stanzformen, der Kläger montiere seit 38 Jahren, es sei unglaublich, was er alles so hinbekomme. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, einen Detektiv zu beauftragen. Dieser berichtete, er habe sich als Fahrer einer Kundenfirma ausgegeben und so beobachten können, dass der Kläger in der Firma seiner Söhne Arbeiten erbracht habe, wie er sie auch bei der Beklagten zu verrichten gehabt hätte. Diese Beobachtung fiel in einen Zeitraum, in dem der Kläger für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit und vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Außerdem verlangte sie vom Kläger Ersatz der Detektivkosten in Höhe von € 746,55 und Auskunft über die Aufträge, die er im Unternehmen seiner Söhne bearbeitet hatte.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. In der ersten Instanz, d. h. vor dem Arbeitsgericht, unterlag er. Das Berufungsgericht (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg) gab der Klage hingegen statt. Es war der Ansicht, die Erkenntnisse des Detektivs dürften nicht verwertet werden, weil es sich um eine unzulässige Überwachungsmaßnahme gehandelt habe. Einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten verneinte es. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Das BAG stützte seine Entscheidung darauf, dass die Beobachtung des Arbeitsnehmers durch einen Detektiv durchaus erlaubt sein kann. Zwar handelt es sich hierbei um eine Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt aber unter Umständen eine solche Maßnahme. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff verhältnismäßig ist. Das heißt, er muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Erforderlichkeit bedeutet, dass keine milderen Mittel, die gleich wirksam sind, aber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weniger stark einschränken, zur Verfügung stehen dürfen. Angemessenheit bedeutet, dass das Interesse des Arbeitgebers an den Informationen, die er durch die Überwachungsmaßnahme erlangen will, das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Daten und seines Persönlichkeitsrechts überwiegt. Eine Maßnahme kann, so das BAG, nur verhältnismäßig sein, wenn ein auf konkrete Tatsachen gegründeter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht. Eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein“ ist hingegen unzulässig. Im hier vorgestellten Fall wies das BAG das Landesarbeitsgericht an, im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu prüfen, ob die Überwachung durch den Detektiv verhältnismäßig und damit erlaubt war. Davon hängt ab, ob seine Beobachtungen verwertbar sind. Sollte dies zu bejahen sein, könnte die Kündigung gerechtfertigt sein und die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten haben.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt