Am 24.07.2014 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Höhe der Karenzentschädigung bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) nach Ermessen des Arbeitgebers“ beschäftigt.
Herr T. war bis zum 31. März als Außendienstmitarbeiter für ein Unternehmen tätig, das Chemikalien herstellt. Seitdem ist er arbeitslos. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er sich verpflichtet, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung seines Anstellungsverhältnisses nicht für die Konkurrenz tätig zu werden. Im Gegenzug soll er eine Karenzentschädigung erhalten, deren Höhe in das Ermessen des Unternehmens gestellt wird. Herr T. fordert eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte seines letzten Gehaltes. Das Unternehmen hat jedoch kein Interesse mehr am Wettbewerbsverbot und vertritt die Auffassung, dieses sei nichtig, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung.
Wettbewerbsverbote, die entgegen des Handelsgesetzbuches (§ 74 Abs. 2 HGB) keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Das bedeutet, der Arbeitnehmer ist nicht an das Verbot gebunden und kann in Wettbewerb zu seinem ehemaligen Arbeitgeber treten; er erhält aber auch keine Entschädigung. Wie das Bundesgericht (BAG) mit Urteil vom 15.01.2014 (Aktenzeichen 10 AZR 243/13) entschieden hat, steht der Fall der Zusage einer Karenzentschädigung, die nicht konkret festgelegt, sondern in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wird, ihrem völligen Fehlen nicht gleich. Das Wettbewerbsverbot ist dann nicht etwa nichtig, sondern nur unverbindlich. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er sich an das Verbot hält oder nicht. Befolgt er es, steht ihm die zugesagte Karenzentschädigung zu.
Herr T. hat somit Anspruch auf eine monatliche Zahlung, deren Höhe “billigem Ermessen” (§ 315 BGB) entsprechen muss. Nach der oben zitierten Entscheidung des BAG muss dabei die gesetzgeberische Entscheidung beachtet werden (§ 74 Abs. 2 HGB). Demnach muss die Karenzentschädigung mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Es handelt sich um einen Mindestbetrag, den der Gesetzgeber als angemessenen Ausgleich für die Nachteile eines Wettbewerbsverbots ansieht. Eine Unterschreitung ist unzulässig.
Da es sich bei der Hälfte der letzten Vergütung nur um den Mindestbetrag für die Entschädigung handelt, kann es im Einzelfall sein, dass nach “billigem Ermessen” ein höherer Betrag festzusetzen ist. Dies wäre etwa dann denkbar, wenn der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot in seinem beruflichen Fortkommen besonders stark beeinträchtigt wird. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Erläuterung, weil sich Herr T. auf den Betrag beschränkt, der ihm mindestens zusteht: die Hälfte des letzten Gehaltes. Der Leser sollte berücksichtigen, dass nicht nur das Grundgehalt bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen ist, sondern etwa auch der Wert der Privatnutzung eines Dienstwagens und variable Gehaltsbestandteile wie Provisionen oder Boni.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt