Am 14.07.2011 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Aufbau einer Betriebsrente“ beschäftigt.
Herr K. ist als kaufmännischer Angestellter tätig. Er sorgt sich, dass seine gesetzliche Rente nicht ausreichen wird, um im Alter den Lebensstandard zu sichern. Herr K. hat daher Interesse an einer betrieblichen Altersversorgung. Das Unternehmen, in dem er tätig ist, gewährt jedoch keine Betriebsrente. Die Frage von Herrn K. lautet, ob er von seinem Arbeitgeber verlangen kann, ihm eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren.
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, ob er eine betriebliche Altersversorgung gewährt. Etwas anderes gilt dann, wenn er aufgrund von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag hierzu verpflichtet ist. Aber auch dann, wenn es an einer solchen Rechtsgrundlage fehlt, gibt es eine Möglichkeit für Herrn K., in den Genuss einer Betriebsrente zu kommen. Das Betriebsrentengesetz (§1 a BetrAVG) gewährt einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch steht allen Arbeitnehmern zu, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Diese können verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt zurzeit 5500 Euro im Monat. Herr K. hat somit einen Anspruch darauf, dass in Zukunft bis zu 220 Euro seines Gehaltes monatlich für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Es gibt zudem einen Mindestbetrag, der für die Altersversorgung eingesetzt werden muss. Dieser ist variabel und beträgt jährlich 191,63 Euro.
Welcher Weg (Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse) Anwendung finden soll, können die Parteien vereinbaren. Kommt es nicht zu einer Einigung, kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse wählen. Ist er hierzu nicht bereit, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung für ihn abschließt.
Abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass eine Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren nicht verfällt, behält der Arbeitnehmer sie im Fall der Entgeltumwandlung auch dann, wenn er früher aus dem Unternehmen ausscheidet. Der Grund: Er hat die Versorgung selbst finanziert. “Unverfallbare Anwartschaft” bedeutet, dass der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Invalidität, Hinterbliebenenversorgung) die Zahlung einer Betriebsrente auch dann verlangen können, wenn das Arbeitsverhältnis bereits früher geendet hat.
Bei der Entgeltumwandlung muss zudem sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen kann. Von Bedeutung ist auch, dass Herr K. eine Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung verlangen kann, die eine steuerliche Förderung (“Riester-Rente”) ermöglicht.
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt