Am 15.10.2009 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet“ beschäftigt.
Frau Z. ist seit mehr als fünf Jahren als kaufmännische Angestellte bei einem Großhandelsunternehmen in Frankfurt beschäftigt. Sie ist 39 Jahre alt, verheiratet und hat ein Kind im Alter von zwölf Jahren. Im Zuge von Sparmaßnahmen im Unternehmen hat Frau Z. am 20. Juli eine betriebsbedingte Kündigung zum 30. September erhalten. Dagegen hat sie Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Ihr Arbeitgeber will den Rechtsstreit zu einem schnellen Abschluss bringen und bietet Frau Z. 8000 Euro Abfindung an, falls sie die Kündigung akzeptiert. Frau Z. ist nicht abgeneigt, da sie befürchtet, dass die Kündigung wirksam sein könnte und sie bei einer Fortsetzung des Prozesses am Ende ohne Arbeitsplatz und ohne Abfindung dasteht. Bevor sie eine Entscheidung trifft, fragt sie, ob ihr bei Annahme des Angebots Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld drohen.
Entgegen verbreiteter Ansicht besteht im Fall einer Kündigung kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung. Gleichwohl enden Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung häufig mit einer Abfindungszahlung seitens des Arbeitgebers. Dies beruht dann auf einem Vergleich der Parteien, wonach der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und im Gegenzug eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält.
An den Verlust des Arbeitsplatzes kann sich eine mehr oder weniger lange Phase der Arbeitslosigkeit anschließen. Der Arbeitnehmer hat deshalb ein Interesse daran, dass die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dies ist auch nicht der Fall. Allerdings kann die Zahlung einer Entlassungsentschädigung dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst ruht. Das bedeutet: Die Zahlung des Arbeitslosengeldes beginnt nicht sofort mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Gefahr droht dem Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Unterstellt, im Fall von Frau Z. gelte mangels abweichender Vereinbarung die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten, so wurde diese vom Arbeitgeber eingehalten.
Frau Z. hat somit vom 1. Oktober an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dessen Höhe beträgt, da sie ein Kind hat, 67 Prozent des “pauschalierten Nettoentgelts” (auch Leistungsentgelt genannt). Hätte sie kein Kind, so betrüge das Arbeitslosengeld nur 60 Prozent des Leistungsentgeltes. Zunächst ist das innerhalb des sogenannten Bemessungszeitraums erhaltene Bruttogehalt, das sogenannte Bemessungsentgelt, zu ermitteln. Im Fall von Frau Z. entspricht das Bemessungsentgelt dem durchschnittlich auf jeden Tag entfallenden Bruttogehalt in der Zeit vom 1.Oktober 2008 bis zum 30.September 2009 (das ist der Bemessungszeitraum). Dieses Bemessungsentgelt wird sodann um pauschalierte Abzüge für Beiträge zur Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gekürzt, und so errechnet sich das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt). 67 Prozent hiervon ergeben dann den täglichen Betrag des Arbeitslosengeldes.
Für jeden vollen Kalendermonat beträgt das Arbeitslosengeld das 30-Fache des Tagessatzes, unabhängig davon, wie viele Tage der Monat hat. Die Bezugsdauer beträgt im Fall von Frau Z. längstens zwölf Monate. Der Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsvereinbarungen birgt eine Reihe von Risiken, weshalb sich der Arbeitnehmer über die Auswirkungen beraten lassen sollte. Auskunft erteilt auch die örtliche Agentur für Arbeit.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt