Am 09.08.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Darf der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub widerrufen?“ beschäftigt.
Frau N. hat zu Beginn des Jahres drei Wochen Urlaub für den September eingereicht. Dieser wurde vom Arbeitgeber zunächst auch gewährt. Im August erkrankte eine Kollegin. Sie wird für eine längere Zeit ausfallen. Mit Rücksicht auf die übrigen Mitarbeiter, die die Arbeit der beiden Kolleginnen nur mit erheblichen Überstunden auffangen könnten, “streicht” der Arbeitgeber daraufhin den Urlaub. Frau N. fragt, ob er hierzu berechtigt sei.
Der Urlaubszeitraum wird vom Arbeitgeber festgelegt. Hierbei hat er nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7) die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Er kann die Festlegung für den vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Bei der Festlegung des Urlaubszeitraums besteht somit für den Arbeitgeber die Möglichkeit, betriebliche Belange geltend zu machen und den Urlaub zu verweigern. Hat er jedoch den Urlaub einmal genehmigt, so ist er an diese Entscheidung gebunden. Ein Widerruf des genehmigten Urlaubs oder ein Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub ist grundsätzlich nicht möglich.
Fraglich ist, ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz in schweren Notfällen in Betracht kommt. Dies wird von den Arbeitsgerichten teilweise bejaht. Der für das Urlaubsrecht zuständige Senat des Bundesarbeitsgerichts hat es bislang jedoch offengelassen, ob der Grundsatz der Unwiderruflichkeit des genehmigten Urlaubs Ausnahmen zulässt. Unabhängig davon dürfte ein solcher Notfall hier nicht vorliegen.
Selbst wenn der Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit der Urlaubsgenehmigung damit einverstanden erklären sollte, dass ihn der Arbeitgeber im Bedarfsfall zurückrufen kann, erwächst dem Arbeitgeber hieraus kein Anspruch. Eine solche Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen Verstoßes gegen das Bundesurlaubsgesetz rechtsunwirksam und somit für den Arbeitnehmer nicht bindend.
Der Arbeitgeber von Frau N. ist somit nicht berechtigt, ihren Urlaub zu widerrufen. Frau N. sollte überdenken, ob sie in dieser besonderen Situation bereit ist, freiwillig ihren Urlaub zu verschieben und damit ihrem Arbeitgeber sowie ihren Kolleginnen entgegenzukommen.
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt