Kein Anspruch auf Klimaanlage

Am 12.07.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „zulässige Temperaturbelastung am Arbeitsplatz“ beschäftigt.

Frau A. arbeitet in einem nichtklimatisierten Büro. Im Sommer wird es an ihrem Arbeitsplatz häufig unerträglich warm, die Raumtemperatur steigt auf über 30 Grad Celsius an. Frau A. fragt, ob der Arbeitgeber ihr bei diesen Temperaturen “hitzefrei” geben muss oder zumindest verpflichtet ist, Maßnahmen zur Kühlung, etwa die Installation einer Klimaanlage, zu ergreifen.

Der Arbeitgeber ist aufgrund der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, einen Arbeitsplatz so einzurichten und zu betreiben, dass von diesem keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit eines Beschäftigten ausgeht.

Konkretisiert wird diese Pflicht durch verschiedene Arbeitsstättenrichtlinien, wie etwa die “Arbeitsstättenrichtlinie Raumtemperaturen”. Demnach soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten.

Der Wert von 26 Grad Celsius stellt jedoch keine absolute Obergrenze dar. Um gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen, sollte der Unterschied zwischen Raum- und Außentemperatur nicht mehr als sechs Grad Celsius betragen. Bei Außentemperaturen von mehr als 32 Grad Celsius muss der Arbeitnehmer somit höhere Raumtemperaturen als 26 Grad Celsius hinnehmen. Eine Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bei einer dauerhaften Überschreitung der zulässigen Höchsttemperatur dürfte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Klimaanlage hat, lässt sich ebenfalls nicht mit Allgemeinheit sagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Klimaanlage nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile, etwa die Verbreitung von Keimen, mit sich bringen kann.

Allerdings sollte der Arbeitgeber auf anderem Wege für Kühlung sorgen. So sind nach der “Arbeitsstättenrichtlinie Raumluft” an Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen. In Betracht kommt auch die Bereitstellung von Ventilatoren.

Über die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung wachen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, in Hessen sind dies die Regierungspräsidien. Bevor Frau A. sich jedoch an die Behörde wendet und das Arbeitsverhältnis damit womöglich belastet, sollte sie versuchen, gegebenenfalls unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen.

Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt