Unser Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 26.06.2014 behandelt die Frage, ob Arbeitnehmer während eines „Sabbatjahrs“ sozialversichert sind.
Frau Z. ist als Lektorin in einem Buchverlag tätig. Sie beabsichtigt, in einiger Zeit ein „Sabbatjahr“ zu machen. Sie fragt, wie sichergestellt werden kann, dass sie in dieser Zeit sozialversichert sein wird.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung und damit der Versicherungsschutz setzen voraus, dass eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt und hierfür Entgelt bezogen wird. Diese Bedingungen wären nicht erfüllt, wenn Frau Z. unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen würde, so dass kein Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung bestünde.
Ihr bietet sich jedoch folgende Möglichkeit: Nach § 7 Abs. 1 a des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) besteht die Sozialversicherungspflicht während der Freistellung fort, wenn in dieser Zeit Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7 b SGB IV fällig ist. Ein Wertguthaben im Sinne des § 7 b SGB IV dient dazu, aus ihm Arbeitsentgelt für Zeiten der Freistellung von der Arbeit oder der Arbeitszeitverringerung zu entnehmen. Es wird aufgebaut durch Einbringung von Entgelt, das vor bzw. nach der Freistellungsphase erzielt wurde. In § 7 c SGB IV sind Zwecke aufgeführt, für die das Wertguthaben verwendet werden kann; hierzu gehören u. a. Zeiten der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen sowie der Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente.
Das Gesetz führt nur einige Beispiele auf, daneben können die Parteien andere Zwecke vereinbaren wie etwa ein „Sabbatjahr“. Wenn Frau Z. bereits ist und ihr Arbeitgeber zustimmt, kann sie somit durch Verwendung von Teilen ihres Gehaltes ein Wertguthaben aufbauen. Dieses würde während des „Sabbatjahres“ verbraucht, d. h. Frau Z. würde Zahlungen ihres Arbeitgebers erhalten, obwohl sie nicht arbeitet. Daneben wäre sie weiterhin gesetzlich sozialversichert und müsste sich keinen privaten Versicherungsschutz gegen Erkrankung usw. suchen. Zu berücksichtigen ist, dass nach § 7 Abs. 1 a Nr. 2 SGB IV das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen darf.
Von der Angemessenheit kann nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ausgegangen werden, wenn das während der Freistellung fällige Arbeitsentgelt im Monat mindestens 70 % und höchstens 130 % des durchschnittlichen Gehaltes der unmittelbar davor liegenden zwölf Kalendermonate, in denen noch gearbeitet wurde, beträgt. Außerdem muss nach § 7 Nr. 5 SGB IV das während der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt € 450,00 monatlich übersteigen, es sei denn, es wurde bereits zuvor eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Frau Z. muss deshalb darauf achten, dass sie einen Betrag anspart, der während des „Sabbatjahres“ eine monatliche Auszahlung erlaubt, die sich innerhalb der genannten Grenzen bewegt.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt