Will ein Arbeitgeber verhindern, dass einer seiner Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt, so steht ihm hierfür das Instrument des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (geregelt in den §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch [HGB]) zur Verfügung. Die Wirksamkeit eines solchen Verbotes ist davon abhängig, dass der Arbeitgeber eine sogenannte „Karenzentschädigung“, d. h. eine Gegenleistung dafür, dass der ehemalige Mitarbeiter in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt ist, zusagt. Fehlt die Zusage einer Karenzentschädigung, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig.
weiterlesen BAG vom 22.03.2017 (10 AZR 448/15): „Salvatorische Klausel“ vermag nichtiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht zu heilen.