Das Mindestlohngesetz (Mi-LoG) ist Fakt und seit Jahresbeginn in Kraft. Arbeitgeber müssen seitdem einen Mindestlohn in Höhe von brutto 8,50 Euro pro Stunde zahlen – in vielen Fällen auch an Praktikanten, die bislang nicht selten eine Vergütung erhalten, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegt. Eine Praxis, die bei den meisten Agenturen, aber auch zahlreichen Medienunternehmen die Regel war. Wolfgang Strba, Fachanwalt für Arbeitsrecht, schildert, in welchen Fällen Praktikanten einen Anspruch auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung geltend machen können. Soweit ein Anspruch auf Mindestlohn besteht, gilt dies unabhängig davon, ob das Praktikumsverhältnis vor oder nach dem Jahreswechsel begonnen wurde. Denn es besteht kein Vertrauensschutz in der Form, dass eine vor dem 2015 vereinbarte, geringere Vergütung auch nach dem 31. Dezember 2014 weitergezahlt werden darf.
weiterlesen Die Echten sind befreit – Praktikanten: Wolfgang Strba, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt, wann Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen müssen