Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und neuer Mietspiegel

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.2015, 33 C 3230/14 (57)

Gemäß § 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist, die letzte Mieterhöhung mehr als ein Jahr zurückliegt und die verlangte Miete die Miete vor 3 Jahren um nicht mehr als 20 % bzw. aufgrund aktueller Verordnung in Frankfurt 15 % übersteigt.
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum qualifizierten Mietspiegel

Im Mieterhöhungsverfahren kommt insbesondere in Frankfurt am Main dem qualifizierten Mietspiegel besondere Bedeutung zu. Beim qualifizierten Mietspiegel gilt eine gesetzliche Vermutung für seine Richtigkeit. Der Bundesgerichtshof hatte nun in einem Rechtsstreit zu entscheiden, wie bei Zweifeln an der Richtigkeit eines (qualifizierten) Mietspiegels zu verfahren ist.
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