Bundesarbeitsgericht vom 26.10.2016 (5 AZR 167/16): Entgeltfortzahlung bei künstlicher Befruchtung (In-vitro-Fertilisation)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 26.10.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 167/16) mit der Frage befasst, ob während einer durch eine In-vitro-Fertilisation verursachten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Gemeint ist ein „Verschulden gegen sich selbst“, d. h. ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse, seine Gesundheit zu erhalten.
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