Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat
weiterlesen Mieter müssen Anbringung von Rauchwarnmeldern dulden
Schlagwort: Duldungspflicht
Vom Frankfurter Bad zum separaten Badezimmer-Duldungspflicht des Mieters
Bei Baumaßnahmen zur Beseitigung eines Frankfurter Bades und Errichtung eines separaten Bades handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB, die der Mieter grundsätzlich zu dulden hat.
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