Am 01.02.2007 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema Kündigung in der Probezeit bzw. Wartezeit (§ 1 Kündigungsschutzgesetz, KSchG) beschäftigt.
Frau A. hat am 1. Juli 2006 einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Vereinbart wurde eine Probezeit von sechs Monaten. Kurz vor Ende dieser Frist, am 22. Dezember 2006, wurde ihr gekündigt. Frau A. fragt nun, ob sie Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt – und welche Kündigungsfrist für sie gilt.
Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Einen bestimmten Kündigungstermin (zum Beispiel das Monatsende) sieht das Gesetz nicht vor. In Tarifverträgen kann auch eine kürzere Frist als zwei Wochen vorgesehen sein. Eine automatische Probezeit kraft Gesetzes gibt es nicht. Das Arbeitsverhältnis kann deshalb nur dann mit der kurzen Kündigungsfrist beendet werden, wenn die Parteien ausdrücklich eine Probezeit vereinbart haben (Kündigung in der Probezeit). Ist nichts vereinbart, so gilt von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Probezeit darf für die Dauer von höchstens sechs Monaten vereinbart werden. Will der Arbeitgeber die gesamte Probezeit ausnutzen, so kann er die Kündigung dem Arbeitnehmer erst am letzten Tag der Probezeit zustellen. Dabei ist es unerheblich, dass das Ende der Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit liegt.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt jedoch generell nicht in den ersten sechs Monaten. Diese Phase wird Wartezeit genannt, sie darf nicht mit der Probezeit verwechselt werden. Auch danach kann sich der Arbeitnehmer nur dann auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat. Nicht mitgezählt werden Auszubildende. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden werden mit dem Faktor 0,5, solche mit einer Arbeitszeit von bis zu 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.
Die Wartezeit gilt kraft Gesetzes und unabhängig davon, ob eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Auch hier ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und nicht der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll, maßgeblich.
Sowohl die Probezeit als auch die Wartezeit von Frau A. endeten erst am 31. Dezember 2006. Somit genießt sie keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigung vom 22. Dezember 2006 mit Wirkung zum 5. Januar ist deshalb durch das Arbeitsgericht nur eingeschränkt, das heißt auf mögliche Verstöße gegen andere gesetzliche Bestimmungen überprüfbar.
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt
F.A.Z.-Artikel vom 01.02.2007, Seite 58