Am 18.04.2013 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Pflichten des Arbeitnehmers bei einer Erkrankung im Urlaub“ beschäftigt.
Herr Y., der in Hanau lebt und dort auch arbeitet, war für einen zweiwöchigen Urlaub in sein Heimatland gereist. Zwei Tage vor Urlaubsende brach er sich einen Arm. Ein Arzt schrieb ihn an Ort und Stelle für vier Wochen krank. Herr Y. informierte seinen Arbeitgeber hierüber telefonisch. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandte er per Post. Eine Woche nach dem Unfall kehrte er nach Deutschland zurück, ohne den Betrieb hierüber zu informieren. Zu seiner Überraschung musste er feststellen, dass ihm für die Dauer der Erkrankung kein Gehalt gezahlt wurde. Hierauf angesprochen, erklärt die Personalabteilung, Herr Y. habe die Pflichten, die während einer Erkrankung im Ausland bestehen, verletzt, weshalb das Unternehmen die Zahlung zurückgehalten habe. Zu Recht?
Für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 2, EFZG) besondere Pflichten vor, die über diejenigen hinausgehen, die bei einer Erkrankung im Inland bestehen. Die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie die Adresse am Aufenthaltsort sind dem Arbeitgeber in der “schnellstmöglichen Art der Übermittlung” mitzuteilen. Kommunikationsmittel wie etwa Telefon, Telefax, E-Mail sind somit, sofern sie zur Verfügung stehen, zu nutzen.
Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Mitteilung zu tragen hat. Er muss dem Mitarbeiter zum Beispiel die Kosten eines Anrufs erstatten. Eine Besonderheit besteht des Weiteren darin, dass der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen hat. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als zunächst mitgeteilt. Allerdings sieht das Gesetz letztere Meldung nur gegenüber der Krankenkasse vor und nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft, weshalb verlangt wird, dass der Arbeitnehmer eine längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch dem Unternehmen mitteilt.
Auch bei einem Auslandsaufenthalt gilt, dass bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorliegen muss. In Anbetracht der Postlaufzeiten lässt sich dies bisweilen jedoch nicht bewerkstelligen. Daher gilt: Wurde die Bescheinigung schnellstmöglich auf den Postweg gebracht, kann die verspätete Ankunft dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden.
Nicht beachtet hat Herr Y. die Pflicht, seine Rückkehr in das Inland unverzüglich dem Arbeitgeber (und der Krankenkasse) anzuzeigen. Das Unternehmen war daher laut EFZG (§ 7) berechtigt, die Entgeltfortzahlung vorläufig zu verweigern. Sobald Herr Y. seine Rückkehr angezeigt hat, ist das Gehalt jedoch nachzuzahlen.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt