Am 03.01.2008 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Entgeltfortzahlung bei vom Arbeitnehmer verschuldeter Erkrankung“ beschäftigt.
Frau M. ist mit ihrem Aussehen unzufrieden. Sie beschließt daher, sich einer Schönheitsoperation zu unterziehen. Leider kommt es hierbei zu Komplikationen, so dass Frau M. für einen Zeitraum von zwei Wochen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben muss. Ihr Arbeitgeber hat jedoch vom Grund der Abwesenheit erfahren und weigert sich, das Gehalt für diesen Zeitraum zu zahlen. Frau M. fragt, ob das Verhalten ihres Arbeitgebers rechtens sei, schließlich habe sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gewährt dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Fortzahlung des Gehaltes für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. In Arbeits- und Tarifverträgen werden teilweise längere Zahlungszeiträume vereinbart.
Eine Krankheit im Sinne des EFZG ist ein “regelwidriger Körper- oder Geisteszustand”, der einer Heilbehandlung bedarf. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Regelfall bei einem vom Betroffenen als unattraktiv empfundenen Äußeren.
Eine Entgeltfortzahlung für die durch eine Schönheitsoperation bedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz wird daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Ein solcher Ausnahmefall kann das Bestehen eines erheblichen psychischen Leidensdrucks aufgrund einer Beeinträchtigung des Aussehens sein. Kommt es bei der Schönheitsoperation zu Komplikationen, die eine Heilbehandlung erfordern, so liegt zwar eine Erkrankung im Sinne des EFZG vor. Doch folgt daraus nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Ein Anspruch besteht nach dem Gesetz nämlich nur dann, wenn die Krankheit unverschuldet ist. Hier lässt sich argumentieren, dass sich der Arbeitnehmer freiwillig einer medizinisch nicht notwendigen Operation und den damit verbundenen Risiken ausgesetzt hat und seine Erkrankung somit selbst verschuldet hat. Diese Rechtsfrage ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass gesetzlich Krankenversicherte seit dem 1. April 2007 an den Behandlungskosten beteiligt werden können, wenn eine Krankheit durch eine medizinisch nicht notwendige Maßnahme (zum Beispiel einen kosmetischen Eingriff oder ein Piercing) hervorgerufen wurde.
Für den Arbeitgeber stellt sich das Problem, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Angaben über die Art und die Ursache der Erkrankung enthält. Er wird daher häufig nicht beurteilen können, ob tatsächlich eine Erkrankung im Sinne des EFZG vorliegt oder ob diese vom Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde.
Wolfgang Strba
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt