Am 24.10.2013 haben wir uns in der Frankfurter Allgemeine Zeitung mit dem Thema „Verlängerung der Probezeit“ beschäftigt.
Frau C. ist als Grafikdesignerin tätig. Sie hat vor rund einem halben Jahr bei einem neuen Arbeitgeber angefangen. Es wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Kurz vor Ablauf der Probezeit sagt ihr Arbeitgeber, dass die bisherige Zeit nicht ausgereicht habe, um sich ein abschließendes Bild von ihrer Eignung für die Tätigkeit zu machen. Er schlägt ihr daher vor, die Probezeit um drei Monate zu verlängern. Die Leserin fragt, ob sie sich hierauf einlassen solle.
In den ersten sechs Monaten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gibt es einige rechtliche Besonderheiten. So findet der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erst dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Es handelt sich um die sogenannte Wartezeit.
Von der Wartezeit streng zu unterscheiden ist die Probezeit. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 Abs. 3 BGB) kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Wochen, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Wie sich aus dem Gesetzwortlaut ergibt, muss eine Probezeit vereinbart werden. Dies kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag erfolgen. Ohne eine solche Vereinbarung gibt es keine Probezeit. Es gilt dann mindestens die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Wartefrist im Sinne des § 1 KSchG gilt hingegen kraft Gesetzes und bedarf keiner Vereinbarung. Wurde wirksam eine Probezeit vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigung kann zu einem beliebigen Tag innerhalb des Monats ausgesprochen werden, eine Bindung an bestimmte Termine (15. oder Monatsende) besteht nicht. Die Kündigung kann bis zum letzten Tag der Probezeit mit der kurzen Frist von zwei Wochen erklärt werden, selbst, wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch erst nach der Probezeit endet.
Die zulässige Höchstdauer beträgt sechs Monate. Eine Verlängerung darüber erlaubt das Gesetz nicht. Zulässig ist es jedoch, eine kürzere Probezeit (etwa drei Monate) nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten zu verlängern. Sowohl bei der Höchstdauer der Wartefrist als auch bei der der Probezeit handelt es sich um zwingendes Recht. Die Parteien des Arbeitsvertrages dürfen hiervon nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abweichen.
Frau C. sollte erwägen, sich auf die Forderung ihres Arbeitgebers einzulassen. Weigert sie sich, muss sie damit rechnen, vor Ablauf der Probezeit gekündigt zu werden. Hat sie erst einmal sechs Monate hinter sich gebracht und sollte es später zu einer Kündigung kommen, kann sie sich darauf berufen, dass die Verlängerung der Probezeit unwirksam ist und sie außerdem Kündigungsschutz genießt.
Wolfgang Strba,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht in Frankfurt